Nachrichten

Recht kurz


Dr. Michael Brysch

In Sachen Heimversorgung gibt es viele, juristisch nicht ganz unkritische Details. Das zeigt auch ein Fall, über den das Verwaltungsgericht Würzburg kürzlich zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.12.2020, Aktenzeichen: W 8 K 20.271). Es ging um einen Apotheker, der mit einem Heim einen entsprechenden Vertrag geschlossen hatte.

Die Aufsichtsbehörde erhob zwar „keine grundsätzlichen formellen und inhaltlichen Einwände“, wollte die Genehmigung eines Ergänzungsvertrags für die maschinelle Verblisterung aber an eine Auflage koppeln – und zwar sollte die Apotheke dem Heim bei einer auslaufenden Dauermedikation den Arzneimittelbedarf rechtzeitig anzeigen, damit „die Rezepte daraufhin ausschließlich vom Pflegepersonal des Heims bei den jeweiligen Arztpraxen angefordert“ würden. Denn wenn andernfalls die Apotheke selbst die Arztpraxen um die Verordnungen bitte, verstoße sie gegen das freie Apothekenwahlrecht der Bewohner.

Dagegen klagte der Apotheker: Die Patienten bzw. ihre Betreuer würden sehr wohl entscheiden, ob „die Versorgung mit Arzneimitteln über das Heim und damit die Apotheke, mit der ein Heimversorgungsvertrag geschlossen sei, erfolge“ – und könnten diese Entscheidung jederzeit widerrufen.

Auch das Gericht sah das freie Apothekenwahlrecht nicht eingeschränkt: Die direkte Anforderung der jeweiligen Rezepte bei den Arztpraxen beruhe „nicht auf einem Rechtsgeschäft zwischen Arzt und Apotheke.“ Die von der Aufsichtsbehörde geforderte Auflage sei somit zur Genehmigung des Heimversorgungsvertrags nicht notwendig.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(14):2-2