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Recht kurz


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Das Kopftuchverbot stand kürzlich in zwei Fällen aus Deutschland erneut auf der Agenda des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Urteile vom 15.07.2021, Rechtssachen: C-804/18 und C-341/19; vgl. zum Thema auch AWA 19/2018). Beide Male ging es um muslimische Mitarbeiterinnen – einmal in einer Kindertagesstätte, einmal in einer Drogeriemarktkette –, die während ihrer Tätigkeit ein Kopftuch tragen wollten. Die Arbeitgeber indes pochten auf politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität – wodurch sich die Mitarbeiterinnen diskriminiert fühlten.

Der EuGH verwies darauf, dass das Tragen von Zeichen oder Kleidung zur Bekundung der eigenen Religion oder Überzeugung einerseits unter die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit falle. Sofern ein entsprechendes Verbot aber andererseits „unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt“ (also z.B. auch für das Tragen eines Kreuzes), begründe es grundsätzlich keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern.

Weiterhin komme es darauf an, dass der Arbeitgeber mit dem Verbot ein „rechtmäßiges Ziel“ verfolge (z.B. das Erfüllen von Kundenerwartungen). Dazu müsse er insbesondere nachweisen, dass „ohne eine solche Politik der Neutralität seine unternehmerische Freiheit beeinträchtigt würde“. Nichtsdestotrotz seien die Einschränkungen, die die Arbeitnehmer durch ein Verbot hinzunehmen hätten, auf das Notwendige zu beschränken.

Nun sind wieder die deutschen Gerichte am Zug: Sie dürfen dem EuGH zufolge „nationale Vorschriften, die die Religionsfreiheit schützen“, durchaus berücksichtigen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(16):2-2