Schutzmasken und Corona-Tests

Update zur ertragsteuerlichen Einordnung


Helmut Lehr

Die Coronakrise führt zu ständig neuen steuerlichen Fragestellungen. Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt kundgetan, wie die Ausgaben für (Atem-)Schutzmasken und Antigen-Selbsttests aus ihrer Sicht ertragsteuerlich zu beurteilen sind.

So stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt zunächst klar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Corona-Schutzmasken und Antigen-Selbsttests anfallen, Kosten der Lebensführung und deshalb nicht abzugsfähig sind (Verfügung vom 23.06.2021, Aktenzeichen: S 2500 A-213-St 214).

Diesem Schreiben zufolge ist es ebenfalls nicht möglich, die entsprechenden Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. als „Krankheitskosten“) steuerlich geltend zu machen. Das gilt insbesondere für solche Tests und Masken, die Sie bzw. Ihre Mitarbeiter privat erwerben bzw. verwenden.

Beruflich genutzt?

Wenn Arbeitnehmer die Masken allerdings für ihre berufliche Tätigkeit anschaffen, sind die Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig – was sich durch eine Vorgabe des Arbeitgebers nachweisen lässt.

Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt steuerlich als Privatsache. Die Finanzverwaltung hat aber ausdrücklich verfügt, dass eine somit eigentlich private Nutzung der Masken auf dem Weg zur Arbeit dem Werbungskostenabzug nicht entgegensteht.

Hinweis: Daraus muss man umgekehrt schließen, dass eine Nutzung der Masken für jegliche anderen privaten Zwecke den Werbungskostenabzug insoweit ausschließt. Gegenüber dem Finanzamt sollte deshalb immer argumentiert werden, dass man privat andere Masken genutzt und deren Kosten gar nicht erst steuerlich geltend gemacht hat.

Lohnsteuerpflicht für Chefs?

Die Finanzverwaltung hat auch bestätigt, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Masken und Antigen-Selbsttests zur Verfügung stellen, dies aus eigenbetrieblichem Interesse tun. Insoweit liegt hier kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, und Sie müssen keine Lohnsteuer einbehalten (vgl. AWA 2/2021).

Hinweis: Entsprechendes gilt für Testangebote des Arbeitsgebers in Form von Point-of-Care (POC)-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis bzw. nach §5 Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie für die Übernahme der Kosten für diese Tests (vgl. auch AWA 9/2021).

Als Betriebsausgaben abziehbar?

Um mögliche Zweifel bei den Finanzämtern zu beseitigen, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nochmals klargestellt, dass die Kosten für im eigenbetrieblichen Interesse angeschaffte Schutzmasken und Tests voll abzugsfähige Betriebsausgaben sind. Darunter fallen konkret

  • Masken und Tests, die Sie Ihren Mitarbeitern bereitstellen, und
  • Masken, die Sie selbst auf dem Weg zwischen Wohnung und Apotheke benutzen.

Sofern aber nicht betrieblich veranlasst, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und deshalb nicht abzugsfähig.

Hinweis: Wenn Sie die Anzahl der privat bzw. beruflich genutzten Masken nicht genau ermitteln, sondern „nur“ schätzen, sollte die Kirche natürlich im Dorf bleiben.

Service

Das Bundesfinanzministerium aktualisiert seine Antworten auf zahlreiche häufig gestellten Steuerfragen in Zeiten von Corona ständig. Diese Frequently Asked Questions (FAQ) „‚Corona‘ (Steuern)“, die Sie auf bundesfinanzministerium.de finden, sollten Sie Ihrem Finanzamt ausdrücklich entgegenhalten, wenn es eine davon abweichende, für Sie ungünstige Meinung vertritt!

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(16):18-18