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Recht kurz


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Dürfen Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn Ihnen Mitarbeiter drohen? Mit einem entsprechenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern kürzlich beschäftigt (Urteil vom 04.05.2021, Aktenzeichen: 5 Sa 319/20).

Es ging um eine Bäckereiverkäuferin, die ihrer Filialleiterin u.a. per WhatsApp ankündigte, sich für eine Woche krankschreiben zu lassen, sofern sie da – wie vom Dienstplan vorgesehen – die Spätschicht übernehmen sollte. Eine fristlose Kündigung war die Folge – was das LAG prinzipiell als zulässig ansah.

Denn die Verkäuferin habe mit ihrer Drohung gezeigt, dass sie "notfalls bereit" sei, ihr "Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen." Damit habe sie ihre "Leistungstreuepflicht erheblich" verletzt und außerdem das Vertrauen ihrer Arbeitgeberin so schwerwiegend beeinträchtigt, dass an sich ein Grund für eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung vorliege.

Da die Verkäuferin aber vor ihrer Drohung selbst schon ordentlich gekündigt hatte und daher nur noch rund einen Monat länger in der Bäckerei tätig gewesen wäre, erklärte das LAG die fristlose Kündigung dennoch für unwirksam: Nach "Abwägung der wechselseitigen Interessen" hätte man es der Arbeitgeberin durchaus zumuten können, das Arbeitsverhältnis "bis zum Datum der Eigenkündigung" fortzusetzen – auch weil es zuvor rund zehn Jahre "unbeanstandet" verlaufen sei und sich überdies in der WhatsApp als spontaner und unüberlegter Reaktion schon länger schwelende Spannungen entladen hätten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(17):2-2