Die Apotheke im Nachlass (Teil 2)

Wie sich Probleme bei mehreren Erben vermeiden lassen


Dr. Markus Rohner

Die Apotheke im Nachlass wirft eine Reihe von rechtlichen und steuerlichen Fragen auf. Besonders kritisch wird es, wenn es mehrere Erben gibt. Wie also können Sie vorsorgen, damit auch wirklich alles so abgewickelt wird, wie Sie es sich vorstellen?

Wie wir schon in Teil 1 dieser kleinen Serie gesehen haben, ist der überlebende Ehepartner dazu berechtigt, die Apotheke zu verpachten, bis er wieder heiratet oder eine neuen Lebenspartnerschaft eingeht (vgl. AWA 14/2021). Die erbberechtigten Kinder dürfen die Apotheke ebenfalls verpachten – und zwar, bis entweder jemand von ihnen als (angehender) Apotheker die Voraussetzungen für eine eigene Betriebserlaubnis erlangt, oder aber, bis das jüngste Kind das 23. Lebensjahr vollendet.

Fehlt es an einer testamentarischen Regelung, erben in unserer Musterfamilie nach dem Gesetz der überlebende Ehepartner und die Kinder gemeinsam. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft. Fällt die Verpachtungsberechtigung bei auch nur einem Erben dieser Erbengemeinschaft weg, muss die Apotheke verkauft werden – mit allen beschriebenen steuerlichen Nachteilen. Daher sollten Erbengemeinschaften in der Regel vermieden werden. Wie aber können Sie das im Testament sicherstellen?

Apothekerclan?

Als relativ klar erweist sich die Situation, wenn einer der Erben selbst Apotheker ist. Sofern dann nicht andere (nicht zuletzt steuerliche) Gründe dagegen sprechen, sollte dieser "Nachfolgeapotheker" die Apotheke auch erben. Sinnvoll lässt sich das im Testament auf zwei Wegen regeln:

  • Entweder wird der "Nachfolgeapotheker" Alleinerbe und dabei gleichzeitig verpflichtet, andere Vermögenswerte ganz oder teilweise als Vermächtnis an die anderen Familienmitglieder herauszugeben.
  • Oder man schlägt genau den umgekehrten Weg ein, sprich: Ein anderes Familienmitglied wird Alleinerbe und muss die Apotheke als Vermächtnis an den "Nachfolgeapotheker" herausgeben.

Der Unterschied zwischen beiden Wegen liegt auf der Hand: Im zweiten Fall ist ein "Zwischenschritt" notwendig. Das setzt voraus, dass alle Beteiligten zügig und einvernehmlich handeln.

Wenn sich im Vorfeld schon absehen lässt, dass es hierbei zu Problemen kommen könnte, ist es daher angezeigt, den "Nachfolgeapotheker" direkt als Alleinerben einzusetzen. Andernfalls sollte der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen, um sicherzustellen, dass der Nicht-Apotheker-Alleinerbe die Apotheke auch wirklich herausgibt.

Übrigens: Steuerlich sind Erben und Vermächtnisnehmer gleichgestellt, beide "erben" nach dem Verstorbenen.

Bei komplexeren Vermögenssituationen ist es ohnehin sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Denn so lässt sich gewährleisten, dass der Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Die Testamentsvollstreckung ist auch in Fällen angezeigt, in denen

  • noch nicht feststeht, wer denn die Apotheke langfristig übernehmen soll, oder in denen
  • die Apotheke dauerhaft verpachtet wird.

In solchen Fällen sollte ein im Apothekenrecht erfahrener Testamentsvollstrecker den Erben zur Seite stehen, um sie auch bei grundsätzlichen wirtschaftlichen Entscheidungen, wie z.B. über einen eventuell erforderlichen Verkauf, zu unterstützen.

Apothekerlos?

Gibt es keinen Apotheker in der Familie und soll die Apotheke dauerhaft verpachtet werden, gilt es, die Apotheke entweder den Kindern oder dem Ehepartner nach dem beschriebenen "Alleinerben-Vermächtnis-Modell" testamentarisch zu übertragen. Hierbei ist zu überlegen:

  • Besteht die Möglichkeit, dass eines der Kinder später einmal den Apothekerberuf ergreifen wird?
  • Wenn ja: Soll das Testament eine Möglichkeit vorsehen, dass dieses Kind die Apotheke von seinen Geschwistern erwerben kann, wenn sie mehreren Kindern zur Verpachtung übertragen wird?

Denkbar ist auch eine Regelung für den Fall, dass der überlebende Ehepartner wieder heiratet – was ja gerade bei jüngeren Menschen durchaus vorstellbar ist. Denn in solchen Fällen – Sie erinnern sich – erlischt die Verpachtungsberechtigung. Dann lässt sich beispielsweise vorsehen, dass die Apotheke über ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis an die Kinder herauszugeben ist. Diese Regelung muss allerdings – wie alle testamentarischen Regelungen – sorgfältig ausgestaltet werden, um wirksam zu sein.

Übrigens: Gibt es das Bestreben, grundsätzlich Vermögen in der Familie zu erhalten, ist ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis unter Umständen eine sinnvolle Alternative zur Vor- und Nacherbschaft – also der Möglichkeit, durch eine Verfügung festzulegen, wer zunächst erbt ("Vorerbe"), und auf wen das Erbe übergeht, sofern ein bestimmtes Ereignis (z.B. der Tod des Vorerben) eintreten sollte ("Nacherbe").

Gemeinsam erben?

Was ist nun zu regeln, wenn ausnahmsweise eine Erbengemeinschaft erben soll? Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, in der das Vermögen – und somit auch die Apotheke – allen gemeinsam gehört. Dabei gilt:

  • Entscheidungen über die laufende Verwaltung (z.B. an wen die Apotheke verpachtet wird) lassen sich – wie in einer Gesellschaft – mit einfacher Stimmenmehrheit treffen.
  • Einen Verkauf der Apotheke hingegen könnten nur alle Erben gemeinsam beschließen.

Damit ist einerseits jeder Erbe geschützt. Andererseits ergibt sich aber eben das Problem, dass die Apotheke auch in solchen Fällen nicht verkauft werden kann, in denen es z.B. wirtschaftlich notwendig oder zumindest sinnvoll wäre.

Will ein Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, kann er das tun, wenn es ihm gelingt, sich mit den übrigen Erben zu einigen. Erzielt man allerdings z.B. über die zu zahlende Abfindung keinen Konsens, kann der Erbe beim Gericht beantragen, dass der Nachlass zwangsweise auseinandergesetzt wird – was insbesondere im Hinblick auf einzelne Gegenstände, wie z.B. das Betriebsvermögen, äußerst problematisch ist.

Um alle diese Nachteile zu vermeiden, kann und muss im Testament geregelt werden, wie die Erben mit der Apotheke zu verfahren haben. Wenn es etwa darum geht, einzelne Vermögensgegenstände zu veräußern oder innerhalb der Erbengemeinschaft aufzuteilen, lässt sich dies

  • ausschließen oder
  • an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Auch hier kommt der Testamentsvollstrecker wieder ins Spiel. Denn ihm können entsprechende Entscheidungskompetenzen übertragen werden.

Hat der Erblasser kein Testament verfasst, und entsteht deswegen eine "unfreiwillige Erbengemeinschaft", treffen die Erben alle soeben beschriebenen Nachteile mit voller Härte. Dann sollte unbedingt versucht werden, unverzüglich eine Lösung mit Blick auf die Apotheke zu finden. Kann diese von einem Erben fortgeführt oder dauerhaft verpachtet werden, lässt sich das z.B. innerhalb der ersten Monate nach dem Tod des Erblassers rückwirkend auf den Todeszeitpunkt regeln.

Wichtig: Wenn das Unternehmen "Apotheke" unsachgemäß aus der Erbengemeinschaft herausgelöst wird, besteht u.a. die Gefahr, dass Einkommensteuer anfällt. Auch das gilt es unbedingt zu vermeiden.

Service

Den Vortrag "Familieninterne Apothekenübergabe – Vererben & Verschenken" von Dr. Markus Rohner können Sie sich als AWA-Abonnenten weiterhin bis zum 31. Oktober 2021 kostenlos auf der Seite der DAV Akademie anschauen – was natürlich auch für die beiden anderen Vorträge aus der Online-Seminarreihe "Inhaberwechsel gezielt vorbereiten" gilt, die der AWA in Kooperation mit dem Filialapotheken-Magazin "Eins & Drei" und der RST Beratung veranstaltet hat.

Dr. Markus Rohner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, RST Dr. Rohner & Partner mbB, 45128 Essen, E-Mail: mrohner@rst-beratung.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(17):12-12