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Recht kurz


Prof. Dr. Reinhard Herzog

"Tabula rasa" auf dem Firmenrechner kann für Arbeitnehmer empfindliche Folgen haben. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden, dass das Löschen von Daten in erheblichem Umfang vom Server des Arbeitgebers eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Urteil vom 17.09.2020, Aktenzeichen: 17 Sa 8/20).

Im vorliegenden Fall hatte ein seit rund vier Jahren im Unternehmen beschäftigter Key-Account-Manager im Anschluss an ein Personalgespräch, in welchem ihm eröffnet wurde, dass die Firma sich von ihm trennen wolle, auch auf dem Rechner seines Arbeitgebers "reinen Tisch" gemacht und rund 7,5 Gigabyte Daten bzw. etwa 3.000 Dateien, u.a. Statistiken, Preislisten und Umsatzmeldungen, eigenhändig gelöscht. Obwohl später sogar eine Datenrettung erfolgreich war, ist die vom Unternehmen ausgesprochene, fristlose Kündigung trotzdem rechtens.

Laut Urteilsbegründung kann auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung geeignet sein. Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses gehöre es, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehren oder gar unmöglich machen darf.

Und was lernen wir daraus? Kluge Arbeitgeber sichern ihre EDV so ab, dass Arbeitnehmer erst gar keine Berechtigungen für solche Löschaktionen haben, bzw. die Daten wiederherstellbar sind.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(18):2-2