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Recht kurz


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Für den Arbeitgeber gilt dann die Lohnfortzahlung. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub, ohne selbst infiziert zu sein, nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? In diesem Fall gewährt der Arbeitgeber gleichwohl den beantragten und genehmigten Urlaub. Die Quarantänetage werden somit auf den Urlaub angerechnet. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster am 03.08.2021 (AZ 3 Ca 362 b/21) entschieden.

Der Arbeitgeber hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31.12.2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger im Zeitraum 21.12.2020 bis 04.01.2021 Quarantäne an. Der Arbeitgeber zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch an.

Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch aber nach wie vor bestehe. Durch die Quarantäne sei seine Leistungsfähigkeit weggefallen. Deshalb könne der Arbeitgeber ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Zudem sei ihm eine freie Urlaubsgestaltung nicht möglich gewesen.

Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. §9 Bundes-Urlaubsgesetz ist auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne nicht analog anzuwenden, denn der Gesetzgeber hat dort nur eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(19):2-2