Verlustbescheinigung für negative Kapitaleinkünfte

15. Dezember: Auf diesen Stichtag kommt es an!


Helmut Lehr

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Kapitaleinkünfte stehen auf dem richterlichen Prüfstand. Wenn Sie davon profitieren wollen, sollten Sie die Verluste rechtzeitig "aus dem Depot holen" und in die Einkommensteuererklärung bringen.

Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 nur beschränkt abzugsfähig. So dürfen negative Kapitaleinkünfte z.B. nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Außerdem dürfen mit Verlusten aus Aktienverkäufen nur Gewinne aus Aktiengeschäften ausgeglichen werden.

Hinweis: In der jüngeren Vergangenheit hat der Gesetzgeber zusätzliche Verlustabzugsbeschränkungen für sog. Ausfall- bzw. Ausbuchungsverluste sowie für Termingeschäfte eingeführt (vgl. AWA 4/2021).

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktiengeschäften verfassungswidrig (Beschluss vom 17.11.2020, Aktenzeichen: VIII R 11/18). Da der BFH nicht über die Verfassungsmäßigkeit urteilen kann, wurde die Sache deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. AWA 14/2021).

Hinweis: Ob die Finanzverwaltung Steuerbescheide deshalb künftig nur noch vorläufig erlässt, bleibt abzuwarten.

Das Problem mit den Banken

Damit Sie insoweit erfolgreich gegen Ihren Steuerbescheid vorgehen können, müssen Sie zunächst dafür sorgen, dass die negativen Einkünfte/Verluste auch Gegenstand der Einkommensteuerveranlagung werden, was leider nicht automatisch geschieht. Denn: Bis auf Weiteres werden (bzw. müssen) die Banken dem Gesetzeswortlaut folgen und im Depot den Ausgleich von Aktienveräußerungsverlusten mit anderen Erträgen praktisch verweigern. Diesbezüglich können Sie bei der Bank keinen Einspruch einlegen, dafür bleibt das Finanzamt zuständig.

Vielmehr sollten Sie dafür sorgen, dass Sie von Ihrem Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung bekommen (i.S.d. §43a Abs. 3 Einkommensteuergesetz). Dieses Verfahren ist eigentlich dafür gedacht, dass Steuerpflichtige mit Depots/Konten bei verschiedenen Banken eine depotübergreifende Verlustverrechnung (soweit gesetzlich möglich) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Nun sollte die Verlustbescheinigung aber auch beantragt werden, wenn Sie nur über ein Bankdepot verfügen, damit Sie (zumindest) etwaige Aktienverluste – entgegen der gesetzlichen Vorgabe – mit anderen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen können. Zumindest sollten Sie eine entsprechende Verrechnung im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Hinweis: Das Finanzamt wird einen solchen Antrag zunächst ablehnen. Dagegen können Sie Einspruch einlegen und auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen. Sollten die Steuerbescheide nun mit einem diesbezüglichen Vorläufigkeitsvermerk versehen werden, erübrigt sich der Einspruch.

Antrag bis 15.12. stellen

Eine Verlustbescheinigung Ihrer depotführenden Bank bekommen Sie für Verluste 2021 nur, wenn Sie bis zum 15. Dezember 2021 einen unwiderruflichen Antrag stellen (siehe auf den Internetseiten der Banken). Geht der Antrag verspätet ein, ist diese Möglichkeit vertan.

Hinweis: Nach aktueller Auffassung ordnet die Finanzverwaltung die Ausbuchung wertloser Aktien – z.B. wegen Insolvenz der Gesellschaft – den sog. Ausfall- und Ausbuchungsverlusten zu. Diese sind nun immerhin beschränkt bis zur Höhe von 20.000 €/Jahr mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3.6.2021, Aktenzeichen: IV C 1 - S 2252/19/10003 :002). Für Aktienveräußerungsverluste gilt das allerdings nicht.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(21):18-18