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Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Kommt eine Arbeitnehmerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teils erheblich zu spät zur Arbeit, rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung. Fehlt der Arbeitnehmerin zudem das Unrechtsbewusstsein, bedarf es auch keiner vorherigen Abmahnung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021, Aktenzeichen 1 Sa 70 öD/21).

Im konkreten Fall wurde eine bei einem Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigte Serviceangestellte aus o.a. Grund ordentlich gekündigt. Die Angestellte war in der Poststelle eingesetzt und dort an diesen Tagen jeweils die einzige Mitarbeiterin. Sie begründete die Verspätungen u.a. mit Schlafmangel.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein rechtfertigen die wiederholten Verspätungen der Klägerin die ordentliche Kündigung. Sie habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Ein Schlafmangel sei den privaten Lebensumständen zuzurechnen.

Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Die Klägerin sei ersichtlich nicht ernsthaft gewillt gewesen, sich vertragsgerecht zu verhalten. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Zudem habe sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Dies zeige erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(22):2-2