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Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Darf eine Online-Versandapotheke im Zuge des Bestellvorgangs pauschal das Geburtsdatum des Bestellers abfragen? Nein, hat das Verwaltungsgericht Hannover am 09. November 2021 entschieden und damit die Klage einer Versandapotheke abgewiesen (AZ 10 A 502/19).

Vorausgegangen war ein Unterlassungsbescheid der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Diese hatte die Versandapotheke mit Bescheid vom 08. Januar 2019 angewiesen, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers zu erheben.

Gegen diesen Bescheid hat die Online-Versandapotheke Klage eingereicht und sich darauf berufen, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungspflichten zu unterliegen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Um diese erfüllen zu können, müsse eine Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Besteller volljährig und damit voll geschäftsfähig sei.

Dem ist das Verwaltungsgericht Hannover nicht gefolgt. Die Verarbeitung des Geburtsdatums habe nach Ansicht der Kammer zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Dosierung und damit Beratung erforderten. Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(23):2-2