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Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat per Urteil vom 07.10.2021 (Az.: 10Sa867/21) die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abgelehnt hatte, für rechtmäßig erklärt und dessen Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Der Kläger hatte mehrere Mails an die Schulelternsprecherin versandt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule ("diese Pflicht bedeutet eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung") auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen in den E-Mails gerechtfertigt. Eine Abmahnung liege vor, der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin an seinen Äußerungen festgehalten.

Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Gericht die Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(24):2-2