Dr. Hubert Ortner

Der Bundesgerichtshof hat Anfang Dezember (AZ: I ZR 146/20) entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf. Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte – der private Krankenversicherer Ottonova – hatte auf ihrer Internetseite mit der Aussage "Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App" für einen "digitalen Arztbesuch" mittels App bei in der Schweiz ansässigen Ärzten geworben.

Laut Urteil des BGH verstößt die beanstandete Werbung gegen §9 HWG. Die Beklagte wurde nach §8 Abs. 1 Satz 1 UWG zur Unterlassung der Werbung verpflichtet. Ottonova habe für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten geworben, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Eine eigene Wahrnehmung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arzt den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch – etwa durch Abtasten, Abklopfen oder Abhören oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall – untersuchen kann. Das erfordert die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und ist im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich.

Apps wie die von Ottonova, führte das Gericht weiter aus, seien zwar grundsätzlich ein Kommunikationsmedium nach §9 Satz 2 HWG, sodass eine Ausnahme vom Werbeverbot vorliegen könnte. Allerdings sah der Senat diese Voraussetzung in dem verhandelten Fall nicht erfüllt.

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