Dr. Hubert Ortner

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz (LSJV) hat eine Corona-Teststelle in Neustadt a.d. Weinstraße zu Recht geschlossen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 07.01.2022 hervor (AZ 5 L 1239/21.NW).

Die Antragstellerin betrieb seit einigen Monaten eine Corona-Teststelle. Nach mehreren Inspektionen vor Ort untersagte das LSJV am 14. Dezember 2021 die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests sowie die Ausstellung von Zertifikaten. Ferner entzog die Behörde die Beauftragung zum Betrieb einer Teststelle. Zur Begründung gab sie hygienische Mängel an. Das Labor habe sich in einem desolaten hygienischen Zustand befunden. Zudem monierte das LSJV, ein aussagekräftiges Ergebnis der Schnelltests könne unter keinen Umständen vorliegen, da die Ergebnisse in zu kurzer Zeit vorlägen.

Die Richter am Verwaltungsgerichts Neustadt lehnten den Eilantrag der Betreiberin gegen die Schließung ab und erklärten die Entscheidung des LSJV, dieser die Durchführung von Corona-Tests nach dem Medizinproduktegesetz zu untersagen, für rechtens. Denn diese habe in ihrem Testzentrum gegen die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung formulierten Anforderungen in grober Weise verstoßen. Zudem habe sich dem LSJV der Eindruck aufdrängen müssen, dass die Ergebnisse der Tests – zumindest in Einzelfällen – nicht valide ermittelt und Testzertifikate quasi "blanko" ausgestellt worden seien. Damit habe die Gefahr bestanden, dass falsch-negative Testzertifikate dort "erschlichen" werden könnten.

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