Gold-ETF-Anteile

Nicht jede Goldanlage ist steuerfrei


Helmut Lehr

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bestimmte Gold-Inhaberschuldverschreibungen steuerlich wie physisches Gold zu behandeln sind. Sie lösen deshalb "allenfalls" Spekulationssteuer aus. Bei ETFs müssen Sie aber genau hinschauen.

Erträge, die Sie aus dem An- und Verkauf von Gold erzielen, können Sie steuerfrei vereinnahmen, sofern Sie außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkaufen. Gewinne, die Sie innerhalb der Jahresfrist realisieren, bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 600 €/Jahr betragen. Bei der Prüfung dieser Freigrenze werden allerdings sämtliche Spekulationsgeschäfte eines Jahres berücksichtigt.

In der Vergangenheit hatte die Finanzverwaltung versucht, auch Gewinne mit bestimmten Gold-Inhaberschuldverschreibungen (insbesondere Xetra-Gold und Euwax Gold II) als Kapitaleinkünfte zu besteuern. Das hatte zur Folge, dass sie auch dann steuerlich erfasst werden sollten, wenn sie außerhalb der Spekulationsfrist anfielen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass diese Art der "Geldanlage" steuerlich wie physisches Gold zu behandeln ist (vgl. AWA 15/2018). Entsprechende Gewinne werden deshalb nur dann steuerlich belastet, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt werden. Eine im Nachgang geplante Gesetzesänderung zugunsten des Fiskus war ebenfalls gescheitert (vgl. AWA 20/2020).

Vorsicht bei Gold-ETFs

Anders sieht die Sache aus, wenn die Anlage in ein bestimmtes Wertpapier ausdrücklich keinen Anspruch auf Lieferung physischen Golds verbrieft. In seinem Urteil vom 12.4.2021 (Aktenzeichen: VIII R 15/18) hatte der Bundesfinanzhof über die steuerliche Behandlung eines in der Schweiz aufgelegten Gold Exchange Trades Funds (Gold-ETF) zu entscheiden. Die Anteile waren jederzeit an der Börse frei veräußerbar. Die Klägerin hatte die Anteile im Jahr 2009 erworben und im Jahr 2015 mit einem Gewinn von rund 26.500 € verkauft. Das Finanzamt erfasste diesen Gewinn als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vertrat die gleiche Auffassung.

Die Klägerin blieb auch vor dem Bundesfinanzhof erfolglos. Zur Begründung führten die obersten Steuerrichter aus, dass der Erwerb und die Veräußerung dieser Fonds-Anteile nicht wie ein unmittelbarer Kauf und Verkauf physischen Golds zu beurteilen sei, da die Klägerin keinen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung des von dem Fonds angeschafften Golds hatte. Dass das in dem ETF angelegte Geld ausschließlich in physisches Gold investiert wurde, sei insoweit unerheblich.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch nicht daraus, dass die Klägerin bei Veräußerung ihrer Fonds-Anteile nach dem Anlageprospekt die Möglichkeit hatte, statt der Auszahlung des Rückzahlungsbetrags in bar eine Auszahlung in Gold zu verlangen. Zudem hatte die Klägerin keinen Anspruch auf die Lieferung von Gold, da diese nach dem Prospekt auf die Standard-einheit von 12,5 kg beschränkt und die Depotbank nicht verpflichtet war, ihr das Gold in kleineren handelsüblichen Einheiten auszubezahlen.

Hinweis: Wenn Ihr Ziel ist, eine möglichst steueroptimierte Geldanlage in Gold (oder in einem anderen Edelmetall) zu erwerben, sollten Sie vor der Anlageentscheidung die jeweiligen Wertpapier-/Fondsbedingungen genauestens studieren. Nur dann, wenn sich – vertraglich abgesichert – ein Anspruch auf Lieferung des physischen Golds ergibt, in welches der Fonds investiert, besteht eine Chance auf steuerfreie Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist. Im Zweifel sollte man sich für solche Goldanlagen entscheiden, zu denen schon einschlägige Urteile der Finanzgerichte vorliegen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(04):18-18