Dr. Hubert Ortner

Ein Onlineshop darf für Produkte nicht mit fünf Sternen werben, wenn es dafür noch keine Kundenbewertung gibt. Das gilt auch dann, wenn die Folgeseite Hinweise darauf enthält, dass noch keine Bewertung vorliegt. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hoco Online GmbH entschieden, die einen Online-Fahrradshop betreibt (AZ: Az. 16 O 139/21).

Auf der Übersichtsseite waren zahlreiche Räder mit fünf leuchtend gelben Sternen abgebildet. Nach Anklicken eines Angebots wurden auf der Produktseite erneut fünf Sterne angezeigt, nun aber mit dem Zusatz "(0)". Weiter unten auf der Seite hieß es unter der Überschrift Kundenbewertungen: "Leider ist noch kein Eintrag vorhanden."

Das Berliner Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Sterne-Werbung irreführend war. Ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbraucher verstehe den Zusatz von fünf Sternen so, dass Kunden, die das Fahrrad bereits erworben haben, es als in jeder Hinsicht positiv beurteilen. Interessenten würden daher über die tatsächlich nicht abgegebenen Kundenbewertungen getäuscht.

Das Gericht stellte auch klar: Die Irreführung wird durch die Hinweise auf der Unterseite mit den Produktinformationen nicht beseitigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass Interessenten, die ein aus Kundensicht vermeintliches Spitzenprodukt aufrufen, der Wiedergabe der Sterne auf der Folgeseite überhaupt noch Aufmerksamkeit widmen.

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