Dr. Hubert Ortner

Nach einem langjährigen Rechtsstreit entschied das Oberlandesgericht Frankfurt Mitte Februar: Pharmaunternehmen dürfen einzelne OTC-Packungen von geringem Wert – zumal mit dem Aufdruck "zu Demonstrationszwecken" – als kostenloses Muster an Apotheken abgeben (Az. 6 U 161/15).

Im Sommer 2013 hatte die Firma Novartis festgestellt, dass Außendienstmitarbeiter ihres Wettbewerbers Ratiopharm 100g-Packungen des Diclo-ratiopharm-Schmerzgels kostenlos an Apotheken abgaben. Die Packungen waren mit der Aufschrift "zu Demonstrationszwecken" versehen. Das hielt Novartis für unzulässig und ging gerichtlich gegen Ratiopharm vor. Zunächst mit Erfolg – auch beim OLG Frankfurt. Dann war jedoch der Bundesgerichtshof am Zug. Und der rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Im Jahr 2020 entschied dieser: Zwar lasse der Gemeinschaftskodex nur Muster an Ärzte zu. Aber die besagte EU-Richtlinie stehe einer nationalen Regelung, die Gratismuster an Apotheken erlaubt, nicht entgegen.

Sodann landete der Fall erneut vor dem BGH. Der entschied im Dezember 2020, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nun urteilte das OLG Frankfurt, die Abgabe des Arzneimittels zu Demonstrationszwecken verstoße gemäß Auslegung des EuGH nicht gegen § 47 Abs. 3 AMG. Es liege aber auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor. Im vorliegenden Fall sei von einer Zuwendung von geringem Wert auszugehen, so das OLG. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Novartis kann Revision beantragen.

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