Dr. Hubert Ortner

Wenn eine stationäre Apotheke mit Aussagen wie "Öffnungszeiten rund um die Uhr" und "Lieferzeit 2 Stunden" wirbt, diese sich aber nur auf Online-Bestellungen beziehen, dann ist dies irreführend. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unlängst entschieden (Urteil vom 02.12.2021 – Aktenzeichen: I-15 U 29/21).

Die Beklagte betrieb eine Apotheke vor Ort und zudem einen Online-Shop. In ihrem Laden warb sie mit einem Plakat, auf dem es hieß: "Öffnungszeiten rund um die Uhr" und "Lieferzeit: 2 Stunden". Weiter unten – am Ende des Plakats – gab es dann noch folgende Hinweise: "Für alle vorrätigen Artikel innerhalb der Öffnungszeiten in einem Radius von 10 km" sowie "Einfach im Online-Shop auf (...) oder per App".

Das OLG Düsseldorf stufte diese Werbung in seinem Urteil als irreführend ein. Zwar dürfen im Rahmen des "Blickfangs" gewisse Werbeaussagen genutzt werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn es sich um keine unwahren Aussagen handle, die durch die Angaben in den Hinweisen komplett korrigiert würden.

Sein Urteil begründete das Gericht wie folgt: "Die angegriffene Werbung ist deshalb irreführend, weil sie zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorruft, dass in der Apotheke des Beklagten rund um die Uhr – d.h. zu jeder Tages- und Nachtzeit – Medikamente bestellt werden können, die gleichfalls rund um die Uhr innerhalb von zwei Stunden geliefert werden."

Liebe Leserin, lieber Leser, dieser Artikel ist nur für Abonnenten des AWA zugänglich.

Sie haben noch keine Zugangsdaten, sind aber AWA-Abonnent?

Registrieren Sie sich jetzt:
Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit Ihrer E-Mail Adresse und Ihrem gewählten Passwort anmelden.

Jetzt registrieren