Dr. Hubert Ortner

Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, kann ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl in einem Urteil vom 25.1.2022 entschieden (2Cs 4106 Js 15848/21).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe zwecks Abschreckung die Strafe erhöht werden dürfe. Der Angeklagte hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Die Zahl gefälschter Impfdokumente ist in den Wintermonaten, als noch bundesweit strenge Corona-Regeln gegolten hatten, sprunghaft nach oben gegangen (vgl. AWA 8/2022). Mit der Mitte März beschlossenen Lockerung der Corona-Restriktionen hat das Thema zwar etwas an Brisanz verloren – doch der nächste Herbst kommt schneller, als man denkt ...

Das Amtsgericht Landstuhl entschied, dass bei der Strafzumessung ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung strafschärfend zu berücksichtigen sei. Bei der Generalprävention handle es sich um einen legitimen Strafzweck. Dessen Ziel sei es, durch die Härte der Strafe bei möglichen künftigen Tätern ein Gegengewicht zu der Versuchung oder Neigung zu schaffen, Gleiches oder Ähnliches wie der Angeklagte zu tun.

Liebe Leserin, lieber Leser, dieser Artikel ist nur für Abonnenten des AWA zugänglich.

Sie haben noch keine Zugangsdaten, sind aber AWA-Abonnent?

Registrieren Sie sich jetzt:
Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit Ihrer E-Mail Adresse und Ihrem gewählten Passwort anmelden.

Jetzt registrieren