Dr. Hubert Ortner

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat CBD-Tropfen (Cannabidiol) zu Recht als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln unlängst entschieden (Urteil vom 22.3.2022; AZ: 7 K 954/20) und damit die Klage eines pharmazeutischen Unternehmens abgewiesen. Dieses bringt zwei Produkte, die in unterschiedlicher Stärke CBD-Tropfen enthalten, als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr. Das BfArM hatte 2019 festgestellt, dass es sich bei diesen um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt. Dagegen hatte das Unternehmen geklagt und zur Begründung unter anderem angegeben, dass bei der gegebenen Dosierung eine pharmakologische Wirkung nicht belegt sei. Vergleichbare Mengen an CBD könnten auch über die normale Ernährung aufgenommen werden.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Bei den Erzeugnissen handle es sich um Arzneimittel, die einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedürften. Dass in der EU ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zugelassen worden sei, lasse die Vermutung zu, dass derselbe Stoff (CBD) in einem anderen Produkt ebenfalls pharmakologisch wirke. Dies gelte auch dann, wenn der Wirkstoff in diesem Produkt unterdosiert sei. Es handele sich bei den Erzeugnissen auch nicht lediglich um Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel. Eine Verwendung von CBD zur Ernährung sei überdies nicht bekannt.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Berufungsantrag vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.

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