Kinderbetreuungskosten getrenntlebender Eltern

Wechselseitige Erziehung


Helmut Lehr

Die Kosten für die Kinderbetreuung sind zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abzugsfähig, bis max. 4.000 €/Kind. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Eltern, wird es steuerlich kompliziert – insbesondere, wenn Betreuungskosten mit dem Kindergeld "verrechnet" werden sollen.

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