Dr. Hubert Ortner

Die DAK hatte Anfang 2017 ihrer kostenlosen Mitgliederzeitschrift eine DocMorris-Werbebeilage beigefügt, in welcher der niederländische Arzneimittelversender unter anderem auf seinen Rezeptbonus hinwies.

Der Hamburger Apothekerverein und dessen Vorsitzender Dr. Jörn Graue machten dagegen einen Unterlassungsanspruch geltend: Nach ihrer Überzeugung hat die Krankenkasse mit der DocMorris-Werbung gegen die wettbewerbliche Neutralitätspflicht, die im Arzneiversorgungsvertrag (AVV) und seit 2020 auch in § 31 Abs. 1 Satz 6 SGB V geregelt ist, verstoßen. Die Abmahnung blieb jedoch ebenso wie die erstinstanzliche Klage und Berufung ohne Erfolg.

Daraufhin zog Graue vor das Bundessozialgericht, das die Revision zuließ. Am 1. Juni fiel nun das letztinstanzliche Urteil (Az.: B 3 KR 5/21 R). Das Bundessozialgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte die DAK, es zu unterlassen, ihre Versicherten durch Werbung in der Mitgliederzeitschrift zu beeinflussen.

Laut Gericht konnten sich die Kläger von Beginn an auf das vertragliche Beeinflussungsverbot stützen. Deren Sinn und Zweck sei zum einen, das Recht der Versicherten auf freie Apothekenwahl zu sichern (§ 31 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Doch es gehe auch um die Neutralitätspflicht der Krankenkassen im Apothekenwettbewerb. Diese wurde durch die Werbebeigabe, die auf eine Einlösung von Rezepten abziele, verletzt, weil die Werbung nach Auffassung des Bundessozialgerichts zulasten aller weiteren Apotheken gehen würde.

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