Dr. Hubert Ortner

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Urteil am 23.03.2022 (AZ: 18 Ca 6830/21) die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises für wirksam befunden.

Im Oktober 2021 hatte das Unternehmen die Mitarbeiter informiert, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber ihrem Teamleiter, sie sei mittlerweile geimpft und legte im Dezember 2021 ihren Impfausweis vor. Im November und Dezember 2021 nahm sie weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Überprüfungen führten jedoch zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden waren. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung aus.

Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in ihrem Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können. Auch stelle die Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden eine erhebliche Verletzung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, habe sie das notwendige Vertrauen verwirkt.

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