Austausch der alten Heizungsanlage

Diese Kosten sind absetzbar


Helmut Lehr

Die Energie(preis)krise rückt die Frage nach einer zukunftsorientierten Wärmeerzeugung zwangsläufig in den Vordergrund. Ein Tausch der Heizung ist steuerlich auf verschiedenen Wegen begünstigt – wir fassen diese kompakt zusammen.

Spätestens, seitdem die Öl- und Gaspreise durch die Decke gehen, machen sich sehr viele Bürger darüber Gedanken, wie sie eine möglichst verlässliche, kostengünstige Wärmeerzeugung für ihre Immobilie(n) sicherstellen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Heizungsanlagen älter als 20 Jahre und damit ohnehin nicht mehr zeitgemäß sind.

Wer seine Heizung im Eigenheim erneuern möchte, muss wissen, dass dafür ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Allenfalls könnten die Kosten anteilig geltend gemacht werden, soweit sie auf ein begünstigtes Arbeitszimmer entfallen und der abzugsfähige „Höchstbetrag“ (oftmals: 1.250 €) noch nicht durch andere Aufwendungen erreicht wurde.

Beim Austausch Ihrer alten Heizung können Sie allerdings u.U. von der Steuerermäßigung für „energetisches Sanieren“ (§35c Einkommensteuergesetz – EStG) profitieren (vgl. AWA 23/2019). Diese gibt es seit 2020 und sie gewährt Ihnen einen direkten Steuerbonus von bis zu 20% der Aufwendungen, max. 40.000 € –allerdings verteilt über drei Jahre (vgl. auch AWA 4/2021). In den ersten beiden Jahren werden jeweils 7% und im dritten Jahr 6% der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt.

Ein Beispiel aus der Praxis

Apothekerin Herrmann lässt im Frühjahr 2022 in ihrem Einfamilienhaus (Baujahr 1985) für ihre acht Jahre alte Heizung erstmals einen Pufferspeicher einbauen und einige Teile ersetzen (Kosten: 4.000 € brutto, davon Lohnkosten: 900 €) – auf diese Weise verbessert sie die Energieeffizienz.

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen gibt es nicht nur für den Einbau komplett neuer Heizungsanlagen, sondern auch für die Optimierung bereits bestehender Anlagen (vgl. §35c Absatz 1 Nr. 8 EStG). Dies setzt voraus, dass die Heizung älter als zwei Jahre ist.

Frau Herrmann kann somit in den Jahren 2022 bis 2024 eine Steuerermäßigung nach §35c EStG von insgesamt 800 € beanspruchen (4.000 € x 20%).

Hinweis: Generell müssen Sie aber bedenken, dass die Steuerermäßigung – unabhängig vom Alter der Heizung – nur dann gewährt wird, wenn das Haus älter als zehn Jahre ist.

Wäre das Haus von Frau Herrmann erst acht Jahre alt gewesen, hätte sie statt der Steuerermäßigung für energetische Sanierungen wenigstens die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§35a Einkommensteuergesetz) geltend machen können.

Bei dieser Steuerermäßigung sind allerdings nur die reinen Lohnkosten begünstigt, weshalb Frau Herrmann lediglich einen einmaligen Steuerbonus von 180 € (900 € x 20%) erhalten würde.

Vermietetes Objekt

Wenn Sie in einem vermieteten Bestandsobjekt die Heizung erneuern, können Sie die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dabei prüft das Finanzamt aber insbesondere, ob die Aufwendungen sofort abziehbar sind oder womöglich nur im Wege der Abschreibung, weil es sich um (nachträgliche) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten handelt.

Sofern Sie nur die Heizung erneuern und ansonsten kein weiteres Ausstattungsmerkmal des Gebäudes auf ein höheres Level bringen, sind die Aufwendungen relativ unstrittig Erhaltungsaufwand und damit sofort abzugsfähig (z.B. Austausch einer Ölheizung durch eine Pelletheizung mit Solarthermie).

Bei größeren Erhaltungsaufwendungen haben Sie die Möglichkeit – sofern Sie das möchten –, diese auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (vgl. §82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Ab welchem Betrag das Merkmal „größer“ erfüllt wird, ist nicht abschließend geklärt, die Finanzverwaltung legt hier aber keine strengen Maßstäbe an. Beim Austausch einer kompletten Heizungsanlage dürfte immer „größerer Erhaltungsaufwand“ vorliegen.

Hinweis: Eine Verteilung des Erhaltungsaufwands auf mehrere Jahre macht gerade dann Sinn, wenn Sie dadurch wesentliche Effekte in der Tarifprogression erzielen können. Dies hängt vor allem von der (prognostizierten) Einnahmensituation ab und sollte zumindest kurz mit Ihrem Steuerberater besprochen werden.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten?

Haben Sie ein (älteres) Objekt gerade erst zum Zwecke der Vermietung erworben, müssen Sie noch die „gefürchtete“ 15%-Grenze im Blick behalten. Der Gesetzgeber rechnet nämlich auch Erhaltungsaufwendungen zu den Herstellungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes anfallen, sofern die Netto-Ausgaben insgesamt 15% der Anschaffungskosten übersteigen (vgl. AWA 3/2017).

Wenn Sie mit der Heizungserneuerung die 15%-Grenze reißen, werden die Erhaltungsaufwendungen steuerlich umqualifiziert und können dann leider nur sukzessive über die Gebäudeabschreibung (i.d.R. 2% jährlich) berücksichtigt werden.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, größere Erhaltungsarbeiten zeitlich so zu strecken, dass die 15%-Grenze in den ersten drei Jahren nicht überschritten wird. Praktisch lässt sich das natürlich nicht immer bewerkstelligen, weil das Objekt ja auch in einem vermietbaren Zustand sein muss bzw. bleiben sollte. Allerdings wäre es sehr ärgerlich, wenn die 15%-Grenze kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist überschritten wird. Insofern ist eine zeitliche Steuerung der Ausgaben nach Erwerb eines älteren Objekts zumindest überlegenswert.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(14):16-16