Dr. Hubert Ortner

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat Ende Juni (AZ: L 28 BA 23/19) entschieden, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens, sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt war. Das Transportunternehmen hat die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen.

Der Kurierfahrer führte in den Jahren 2016 und 2017 Transportaufträge durch, die das Unternehmen ihm über ein Funksystem vermittelte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern, nachdem ihm entsprechende Aufträge über Funk vermittelt worden waren. Der Kurierfahrer hatte hierzu selbst ein entsprechendes Gewerbe angemeldet, führte die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug durch, hatte aber weder eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb.

Deshalb ging das Landessozialgericht von einer abhängigen Beschäftigung aus. Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Habe er den jeweiligen Einzelauftrag angenommen bzw. habe das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben, sei er fortan fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.

Liebe Leserin, lieber Leser, dieser Artikel ist nur für Abonnenten des AWA zugänglich.

Sie haben noch keine Zugangsdaten, sind aber AWA-Abonnent?

Registrieren Sie sich jetzt:
Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit Ihrer E-Mail Adresse und Ihrem gewählten Passwort anmelden.

Jetzt registrieren