Nachrichten

Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Im Januar 2021 erhielt ein Internetnutzer über seine nicht öffentliche E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail. Ihm wurde ein Vorteilspaket für den Erwerb von FFP2-Masken angeboten. Der Internetnutzer hielt die Werbe-E-Mail für unzulässig, da er weder geschäftliche noch persönliche Beziehungen zu der Absenderin habe. Er verlangte zunächst Unterlassung und Auskunft über die Herkunft seiner Daten. Die Absenderin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, jedoch war ihre Erklärung zur Herkunft der E-Mail-Adresse ungenau. Der Internetnutzer erhob schließlich Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Das Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm entschied nun zu Gunsten des Klägers (Urteil vom 09.09.2021, AZ: 2 C 133/21). Ihm stehe nach Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Durch die unerwünschte Werbe-E-Mail habe die Beklagte gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Sie habe zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet und zum anderen verspätet bzw. nicht vollständig Auskunft über die Herkunft der Adresse erteilt.

Das Amtsgericht hielt eine Geldentschädigung in Höhe von 300 € auch im Interesse einer effektiven Abschreckung für angemessen. Dabei berücksichtigte es zudem, dass die Beklagte mehrere Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO begangen hatte. Ferner sei zu beachten, dass sich der Kläger mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste.

Liebe Leserin, lieber Leser, dieser Artikel ist nur für Abonnenten des AWA zugänglich.

Sie haben noch keine Zugangsdaten, sind aber AWA-Abonnent?

Registrieren Sie sich jetzt:
Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit Ihrer E-Mail Adresse und Ihrem gewählten Passwort anmelden.

Jetzt registrieren