Dr. Hubert Ortner

Legt ein Arbeitnehmer ein ungültiges Corona-Testzertifikat vor, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Neumünster unlängst entschieden (Urteil vom 04.08.2022 – AZ 1 Ca 88b/22).

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mitarbeiter einer Gemeinde in Schleswig-Holstein fristlos gekündigt, weil er mehrfach ein ungültiges Corona-Testzertifikat vorgelegt hatte. Weil ihm der Weg zur Teststation zu weit war, meldete er sich auf der Online-Plattform eines Arztes an. Nach Durchführung eines Selbsttestes und der Angaben seiner Personendaten erhielt er ein Zertifikat über das Testergebnis mit der Angabe „Testung durch Leistungsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 TestV“ und einer Unterschrift eines Arztes.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Neumünster erklärte die fristlose Kündigung jedoch für wirksam, weil der Kläger versucht habe, die Beklagte über seinen 3G-Status zu täuschen. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen.

Für unerheblich befand das Arbeitsgericht die Frage, ob der Kläger unzutreffende Angaben zu seinen Testergebnissen gemacht habe. Es komme nicht darauf an, ob er sich selbst negativ getestet habe. Einer vorherigen Abmahnung habe es nach Ansicht des Gerichts nicht bedurft. Denn es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis der Parteien restlos zerstört habe.

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