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Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Darf ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "HCG C30 Globuli" beworben und vertrieben werden, wenn es tatsächlich nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält? Die Wettbewerbszentrale meint: nein – und bekam diese Auffassung nun auch in zweiter Instanz vor Gericht bestätigt.

In der Produktbeschreibung von Hecht-Pharma zu den HCG C30 Gall Globuli hieß es: "Diese enthalten hormonfreie, bioenergetisierte HCG Informationen auf Sucrose-Globuli." Einziger Inhaltsstoff ist allerdings Sucrose. Die Kügelchen wurden zu einem Preis von 16,90 € (10 g) angeboten.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Produktaufmachung als irreführend, weil sie den Eindruck vermitteln würde, das Produkt enthalte das Schwangerschaftshormon HCG. Diese Sicht hat das Landgericht Stade in erster Instanz geteilt und den Vertreiber bereits im vergangenen März (AZ: 8 O 72/21) zur Unterlassung verurteilt. Das Produkt dürfe nicht in der genannten Aufmachung beworben und vertrieben werden, wenn es kein HCG enthält.

Nun hat das Oberlandesgericht Celle die Berufung von Hecht-Pharma gegen dieses Urteil zurückgewiesen(Beschluss vom 05.10.2022, AZ: 13 U 18/22). Es vertritt die Auffassung, dass es gerade wegen der Verwendung der Begriffe "HCG", "C30" und "Globuli" im Produktnamen für den durchschnittlichen Endverbraucher nahe liege, dass das Produkt trotz der Angabe "Lebensmittel" weiteren als bloßen Ernährungszwecken dienen solle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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