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Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Der Bundesgerichtshof hat einen Freispruch des Landgerichts Hamburg im Zusammenhang mit der Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH-Urteil vom 10.11.2022 – AZ 5 StR 283/22). Dieses hatte den Angeklagten im März 2022 wegen des Handels mit Betäubungsmitteln zu einer mittlerweile rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt, ihn vom Vorwurf der Urkundenfälschung indes freigesprochen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt – mit Erfolg.

Konkret hatte der Angeklagte 19 unrichtige Impfbescheinigungen ausgestellt. Gegen ein Entgelt trug er angeblich erfolgte Corona-Impfungen in von ihm erstellte oder bereits ausgestellte Impfpässe ein. Angesichts der damaligen Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte war ihm bewusst, dass seine Abnehmer die Bescheinigungen gegenüber Dritten, etwa Apotheken oder in der Gastronomie, vorlegen würden. Eine Strafbarkeit wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß §277 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (a.F.) kam für das Landgericht allerdings nicht in Betracht, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder Versicherung voraussetzte. Und einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß §267 StGB habe entgegengestanden, dass §277 StGB a.F. eine abschließende Sonderregelung gewesen sei.

Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft beanstandet und deshalb den Freispruch aufgehoben.

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