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Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Bekanntlich hatte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen im letzten Sommer lautstark gegen die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken gewettert. Mit einer Klage und einem Eilantrag ging sie gegen den Schiedsspruch vor. Denn die Klage gegen den Schiedsspruch hatte keine aufschiebende Wirkung. Doch mit ihrem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz ist sie nun erst einmal gescheitert. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag zurück (Beschluss vom 15. Dezember 2022 – AZ: L 4 KR 290/22 KL ER).

Der Hauptantrag ist nach dem Beschluss der Richter bereits nicht statthaft, weil der angegriffene Schiedsspruch der KV Hessen gegenüber keinen Verwaltungsakt darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme Entscheidungen von Schiedsstellen nach dem SGB V nur im Verhältnis zu den am Schiedsverfahren Beteiligten Verwaltungsaktqualität zu. Im Übrigen wirkten sie – wie die Regelungen der Normverträge, an deren Stelle sie treten – normativ. Und somit kann die KV nicht mit einem Anfechtungsantrag gegen sie vorgehen.

Sofern die KV Hessen auch vorläufig die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs insgesamt feststellen lassen wolle, sei dieser Hilfsantrag unbegründet. Soweit sie sich auf die Gesundheitsgefährdung von Patienten berufe, mache sie schon kein eigenes Recht geltend. Sie habe nicht einmal ein konkretes Konkurrenzverhältnis zwischen Apotheken und Kassenärzten ausreichend dargelegt.

Gegen den Beschluss des Landessozialgerichts kann die KV nun Beschwerde beim Bundessozialgericht einlegen. Zudem steht noch die Entscheidung in der Hauptsache aus.

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