Erbschaft- und Schenkungsteuer

So drücken Sie den Grundstückswert


Helmut Lehr

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundstücke mit dem (steuerlichen) Grundbesitzwert angesetzt. Ist der tatsächliche Wert niedriger, müssen Sie dies nachweisen – entweder mit einem Gutachten oder anhand eines zeitnah erzielten Kaufpreises.

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