Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Es bleibt dabei: Die Werbeaktion, bei der die Shop Apotheke auf ihrer Webseite offensiv für die Konsultation des Telemedizinanbieters Zava geworben hatte, war wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Hintergrund war eine Kooperation des niederländischen Arzneimittelversenders mit dem mittlerweile in Irland ansässigen Telemedizinanbieter. Gemeinsam wollte man Patienten einen bequemen Online-Zugang zu Rezept und Arzneimittel aus einer Hand bieten – hatte dabei aber die strengen Vorgaben des deutschen Heilmittelwerberechts und Apothekenrechts missachtet.

Die Apothekerkammern Nordrhein (AKNR) und Westfalen-Lippe (AKWL) sahen darin einen Verstoß gegen das in § 11 Apothekengesetz (ApoG) normierte Verbot der Patientenzuführung sowie eine nicht zulässige Bewerbung für eine Fernbehandlung (§ 9 Heilmittelwerbegesetz) mittels Online-Fragebogen und zogen gemeinsam vor Gericht. Bereits im Oktober 2021 gab das Landgericht Köln der Klage statt. Insbesondere in der Darstellung der Zusammenarbeit sahen die Richter einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot nach § 11 ApoG. Ebenso bejahte das Gericht einen Verstoß gegen das Fernbehandlungswerbeverbot. Auf die Berufung der Shop Apotheke bestätigte das Oberlandesgericht Köln dessen erstinstanzliche Entscheidung. Eine Revision ließ es nicht zu.

Daraufhin legte Shop Apotheke Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Die Karlsruher Richter wiesen die Beschwerde nun abschließend zurück: Es liege kein Revisionsgrund vor und auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hält der BGH nicht für erforderlich (Beschluss vom 9. Februar 2023, AZ.: I ZR 114/22).

Dr. Hubert Ortner

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