Dr. Hubert Ortner

Die Auslieferung von Arzneimitteln via Schnelllieferdienst an Sonn- und Feiertagen ist unlauter und damit unzulässig – jedenfalls in NRW. Das hat das Landgericht Köln unlängst entschieden (AZ: 81 O 70/22). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale in einem Musterverfahren gegen einen Apotheker, der mit Mayd kooperiert.

Die Wettbewerbszentrale sah Verstöße gegen das Feiertags- und das Ladenschlussgesetz in NRW vorliegen und erhob im vergangenen Herbst in Berlin Klage gegen Mayd – zugleich ging sie in Köln gegen einen Apotheker vor, der mit dem Unternehmen zusammenarbeitet. Das Landgericht Köln hat nun der Klage stattgegeben. Die Argumente der Wettbewerbszentrale schlugen vor Gericht voll durch: Bestellungen über Mayd entgegenzunehmen und die bestellten Waren vorzubereiten und an den Botenfahrer zu übergeben sei eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. An Sonn- und Feiertagen sei dies unlauter. Konkret geht es um einen Verstoß gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW, wonach an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Die Tätigkeit sei auch nicht erlaubt – insbesondere nicht nach § 7 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW. Demnach ist zwar Apotheken an Sonn- und Feiertagen die Öffnung gestattet. Jedoch haben die Apothekerkammern zu regeln, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Apotheker kann Berufung einlegen. Spannend ist nun, wie das parallele Verfahren am Landgericht Berlin gegen Mayd ausgehen wird. Der Verhandlungstermin ist im Juni.

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