Dr. Hubert Ortner

Werbung mit „Klimaneutralität“ ist „in“. Doch Unternehmen müssen über solch werblich postulierte Klimaneutralität aufklären. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urteil vom 10.11.2022, AZ: 6 U 104 / 22) hat untersagt, Produkte mit dem Logo „klimaneutral“ zu bewerben, falls diese Aufklärung fehlt.

Beide Streitparteien stellen in diesem Fall ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Eine bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u. a. mit dem Logo „klimaneutral“. Die Konkurrenz wendet sich gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.

In einer Berufungsverhandlung hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „klimaneutral“ zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über die grundlegenden Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.

Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen Logo „klimaneutral“ davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie hier – nehme er nicht ohne Weiteres an. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Somit sollten auch Apotheken bei der Werbung mit Klimaneutralität vorsichtig sein und diese Aussage dann substantiieren können.

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