Sonderausgabenabzug für das Schulgeld

Zahlungen an einen Förderverein


Helmut Lehr

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule sind unter Umständen als Sonderausgaben abziehbar. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gilt das auch dann, wenn das Geld an einen Förderverein überwiesen wird.

Besucht Ihr Kind eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Einrichtung, können Sie das Schulgeld zu 30 % als Sonderausgaben geltend machen, maximal 5.000 €/Jahr. Dazu müssen allerdings die besonderen Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 9 Einkommensteuergesetz erfüllt sein (vgl. hierzu AWA 20/2023, S. 18).

Fall aus der Praxis

Die beiden Kinder der Eheleute Widmann besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin ist eine Stiftung. Das Ehepaar Widmann leistete monatlich 250 € an den (gemeinnützigen) Förderverein der Schule (e. V.) und machte die Summe der jährlichen Zahlungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2019 als Sonderausgaben geltend. Ausweislich der Satzung des Vereins fördert dieser die Lehrtätigkeit und das Schulleben – insbesondere durch

  • die Unterstützung schulischer Einrichtungen und Veranstaltungen,
  • Studienreisen,
  • Schullandaufenthalte und Arbeitsgemeinschaften sowie
  • Projekte und (Arbeits-)Materialien.

 

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug jedoch ab, da die Zahlungen unter Berücksichtigung der Satzung des Vereins nicht ausschließlich für den Schulbesuch geleistet worden seien. Ein Abzug als Spende käme ebenfalls nicht in Betracht, da die gezahlten Gelder letztlich als Leistungsentgelt zu werten seien (für den Erhalt einer konkreten Gegenleistung).

Hinweis: Im Jahr 2019 hatte der Förderverein von allen Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, 37.500 € erhalten. Im gleichen Jahr führte der Verein insgesamt 43.500 € an die Schulträgerin ab. Die Stiftung leitete ihrerseits mindestens 54.000 € zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule weiter. Zu finanzieren war insgesamt ein Schulträgereigenanteil von 87.000 €.

Klage erfolgreich

Das Finanzgericht Münster hatte schließlich ein Einsehen und hat der Klage in einem vergleichbaren Fall stattgegeben (Urteil vom 25.10.2023, AZ: 13 K 841/21 E). Bereits in der Vergangenheit wurde gerichtlich klargestellt, dass Zahlungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, begünstigt sein können. Im vorliegenden Fall sei nach wirtschaftlicher Betrachtung unstrittig, dass die Zahlungen der Eltern geleistet wurden, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Dies gelte umso mehr, als die Schule als solche gar kein eigenes Schulgeld erhoben hat.

Es sei auch nicht zwingend notwendig, dass die Satzung des Schulfördervereins eine ausschließliche Verwendung für den normalen Schulbetrieb vorsehen müsse.

Hinweis: Das Finanzgericht hat noch darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Finanzamts zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt. Schließlich seien die Zahlungen an den Förderverein demnach weder als Schuldgeld zu beurteilen noch als Spende abziehbar.

Übrigens: Mit Urteil vom 13.06.2023 (AZ: 2 K 1045/22 E) hat das Finanzgericht Münster auch entschieden, dass die Zahlungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Die Eltern hatten diejenigen Aufwendungen, die nicht als Schulgeld berücksichtigt worden waren, als „Krankheitskosten“ geltend gemacht. Zuvor war ihnen ärztlich bescheinigt worden, dass durch die ständige schulische Unterforderung ihres Kindes psychosomatische Beschwerden aufgetreten sind.

Gegen diese ablehnende Entscheidung wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VI B 35/23).

 

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2024; 49(02):18-18