Asset Protection (Vermögenssicherung) für Apothekeninhaber

So sichern Sie Ihre Vermögenswerte


Dr. Markus Rohner

Die Vermögenssicherung ist für Apothekeninhaber allein schon wegen der privaten Vollhaftung von hoher Relevanz. Welche Möglichkeiten es dafür gibt, was rechtlich zu beachten ist und warum Stiftungen und Vermögensübertragungen mit Vorsicht zu genießen sind, das fasst dieser Artikel zusammen.

Die Sicherung der Vermögenswerte ist eine diffizile, dafür jedoch höchst lohnenswerte Angelegenheit. (© AdobeStock/C_Serhii)

Der Apothekeninhaber baut im Laufe seines Berufslebens idealerweise nicht nur sein Unternehmen auf und aus. Er schafft auch Vermögenswerte in Form von Immobilien, Geldanlagen usw. Das ist Grundlage für die Versorgung im Alter und eine gute Basis für die nächste Generation. Das gilt es zu erhalten – trotz finanzieller Einschnitte im Gesundheitswesen und allerlei politischer Begehrlichkeiten, größere Vermögen in welcher Form auch immer höher zu besteuern. Überdies steht immer wieder die Liberalisierung des Apothekenmarktes drohend im Raum, verbunden mit der möglichen Öffnung für Kapitalgesellschaften.

Diesen Herausforderungen muss sich der Inhaber stellen, und zwar mit seinem Unternehmen und mit seinem erarbeiteten Vermögen. Nachfolgend wollen wir Denkanstöße geben, wie man gut vorbereitet auf mögliche Entwicklungen reagieren oder diese sogar nutzen könnte und welche Fehler es zu vermeiden gilt. Dabei können die einzelnen Aspekte nur angerissen werden. Und natürlich ist nicht jede Option für jeden sinnvoll: Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

Die Apotheke als Unternehmenswert erhalten

Es kommt immer der Zeitpunkt im Leben, zu dem die Apotheke aus Altersgründen an die Nachfolgegeneration abgegeben oder verkauft wird. Auch sinkt im Alter die Bereitschaft, sich mit Neuerungen wie z. B. dem E-Rezept auseinanderzusetzen. Gibt es einen Nachfolger in der Familie, ist es möglich, diesen in die Verantwortung zu nehmen. Bei einem vorzeitigen Verkauf aus oben genannten Gründen (wirtschaftliche Einschnitte, Marktöffnung, Haftungsfragen) sollte man aber auch über Alternativen nachdenken.

Eine überlegenswerte Alternative zum Verkauf ist es, die Apotheke fortzuführen, aber die Verantwortung in die Hände eines qualifizierten Leiters zu legen. Eine Familienstiftung ist hingegen für den Schutz und Erhalt von Apotheke und sonstigem Vermögen ungeeignet. Und bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie sollte stets der rheinische Grundsatz „Fort ist fort!“ bedacht werden.

Das Unternehmen Apotheke kann nach heute geltendem Recht nur als Einzelunternehmen oder OHG mit Vollhaftung des Apothekers geführt werden. Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, wie es aus Haftungsgründen und zur Sicherung des Privatvermögens gang und gäbe ist (Abschirmwirkung), kommt für Apotheken nicht infrage. Allerdings kann die Verantwortung auf mehrere Schultern verteilt werden, indem eine OHG gegründet, also ein Partner aufgenommen wird. Dieses Instrument der Verteilung von Verantwortung und Haftung erfreut sich bei Gründern und jungen Apothekern zunehmender Beliebtheit, vorausgesetzt dass die wirtschaftlichen Eckdaten stimmen. Es könnte aber auch für den gestandenen Apotheker ein Modell sein, sich zurückzuziehen und Verantwortung abzugeben. Dabei müssen naturgemäß eine Vielzahl von Details (Steuern, insbesondere die Steuervergünstigung ab dem 55. Lebensjahr, eine saubere vertragliche Gestaltung sowie der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens) sorgfältig geprüft und erarbeitet werden. Schließlich kommt es entscheidend auf die richtige Wahl des OHG-Partners an, da man praktisch eine „Ehe auf Zeit“ eingeht.

Geht es allein um die Frage, wie ich meinen „Vermögenswert Apotheke“ sicher erhalte, sollte bedacht werden, dass Unternehmenswerte im Vergleich zu anderen Werten nach wie vor nicht nur renditestark, sondern auch wertbeständig sind. Wird die Apotheke verkauft, findet nur ein „Aktivtausch“ auf der Vermögensseite des Apothekeninhabers statt mit dem Ergebnis, dass (zusätzliche) Finanzmittel sicher und Wert erhaltend angelegt werden müssen. Insofern könnte es auch eine sinnvolle Überlegung sein, die Apotheke fortzuführen, aber die Verantwortung in die Hände eines qualifizierten Leiters zu legen. Das wird zwar die Rendite schmälern, aber der Inhaber, der sich zurückziehen will – aus welchen Gründen auch immer – hat zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Er kann Verantwortung abgeben und gleichzeitig den Unternehmenswert erhalten.

Und wenn tatsächlich die Liberalisierung des Apothekenmarktes kommen sollte: Warum nicht die Apotheke weiterführen und jetzt schon attraktiv für potenzielle Erwerber machen? Und sollte sich der Apothekenmarkt tatsächlich für Kapitalgesellschaften öffnen, kann der Apotheker seine Apotheke möglicherweise in eine eigene Kapitalgesellschaft einbringen, um von der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft zu profitieren. Aber das ist, wie gesagt, Zukunftsmusik.

Das sonstige Vermögen sichern und erhalten

Auch Immobilien und Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich dem Zugriff des Staates in Form von höheren Steuern. Und da der Apotheker als Einzelunternehmer mit seinem gesamten privaten Vermögen haftet, könnten nicht nur der Staat, sondern – im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage – auch die Gläubiger auf privates Vermögen zugreifen.

Immobilien in eine Kapitalgesellschaft einzubringen, ist in diesem Kontext nur eine Scheinlösung: Denn an die Stelle des Vermögens treten die Anteile an der Gesellschaft (z.B. GmbH oder GmbH & Co.KG). Zwar ist der unmittelbare Zugriff eines Gläubigers der Apotheke auf die eingebrachte Immobilie nicht mehr möglich. Dem Zugriff unterliegen aber die Gesellschaftsanteile der Immobiliengesellschaft, über die dann letztlich auch die Vermögenswerte der Gesellschaft verwertet werden können. Und für die Bemessung einer Vermögenssteuer oder sonstiger denkbarer Abgaben wird es keinen Unterschied machen, ob das Vermögen unmittelbar oder mittelbar gehalten wird, ob es sich im In – oder im Ausland befindet.

Zunehmend wird in diesem Zusammenhang propagiert, eine Familienstiftung zu gründen. Davon ist aus mehreren Gründen abzuraten. Kurz gesagt handelt es sich bei der Familienstiftung um eine eigene Rechtspersönlichkeit, in die Vermögen eingebracht wird. Von den laufenden Erträgen dieses Vermögens profitieren dann in der Regel Familienangehörige – hier kommt der Nachfolgegedanke ins Spiel.

Ohne auf alle Details einzugehen: Nicht nur die Übertragung des Vermögens in die Familienstiftung unterliegt der Schenkungsteuer. Alle 30 Jahre wird auch der Erbfall fingiert und eine sogenannte „Erbersatzsteuer“ fällig. Auf das Vermögen der Stiftung können Dritte zwar nicht (mehr) zugreifen. Aber es kann auch nicht ohne Weiteres vom Stifter wieder aus der Stiftung genommen werden. Satzung und Stiftungszweck sind nur sehr schwer änderbar. Das Vermögen ist praktisch weg.

Die Familienstiftung ist hilfreich bei Unternehmensvermögen, das langfristig in Familienhand bleiben und vor einer Zersplitterung durch Erbgänge verschont werden soll. Diese Gestaltung ist aber für die Apotheke nicht zulässig. Für den Schutz und Erhalt der Apotheke und des sonstigen Vermögens kann eher eine kluge Nachfolgeplanung helfen. Die Familienstiftung ist dafür ungeeignet.

Vermögensverteilung innerhalb der Familie

Ist das Ziel der Vermögenssicherung die Verteilung des Vermögens auf Familienangehörige im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sollte das immer vor dem Hintergrund einer sinnvollen Nachfolgeplanung erfolgen. Dabei kann ein Weg sein, mit den Familienmitgliedern eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen und dieser Vermögen zu übertragen. Hierbei sind eine Reihe gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Punkte zu beachten. Schließlich produziert die Gesellschaft laufende Kosten. Noch komplizierter wird es bei minderjährigen Kindern. Im Regelfall bietet die Gründung einer Familiengesellschaft keinen Vorteil.

Soll Vermögen übertragen werden, kann das direkt an die Begünstigten erfolgen. Um den Bogen zur Ausgangsfrage zu spannen: Ist mit der Übertragung das Vermögen dem möglichen Zugriff Dritter entzogen? Der Staat wird die neuen Eigentümer ebenso wie den bisherigen Eigentümer zu neuen Abgaben heranziehen wollen. Ein Vorteil könnte sein, dass bei der Berechnung bestimmter Vermögensgrenzen das Vermögen getrennt betrachtet wird, wenn es auf verschiedene Köpfe innerhalb der Familie verteilt ist.

Fort ist fort

Dem Zugriff der Apothekengläubiger ist das übertragene Vermögen zwar grundsätzlich entzogen. Allerdings gibt es hier Möglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz, je nachdem wie lange die Übertragung zurückliegt. Grundsätzlich darf Motiv der Übertagung nicht sein, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Nicht nur aus diesem Grund gilt: Vermögensübertragungen sollten sorgfältig geplant und in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen für alle Beteiligten durchdacht sein. Schließlich gilt für alle Übertragungen der rheinische Grundsatz: Fort ist fort!

 

Dr. Markus Rohner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, RST Dr. Rohner & Partner mbB, 45128 Essen, E-Mail: mrohner@rst-beratung.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2024; 49(04):8-8