Dr. Hubert Ortner

Für die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel müssen sich Apotheken ab dem 1. April 2024 nicht mehr präqualifizieren. Schon als der Gesetzgeber hierfür die Weichen stellte, regte sich Unmut bei den Sanitätshäusern – denn für sie ist eine solche Entlastung nicht vorgesehen. So hatte die Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG bereits im Dezember 2023 angekündigt, im Falle einer Einigung Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 126 Abs. 1b SGB V einzulegen. Stolle-Geschäftsführer Detlev Möller hat kürzlich gegenüber der DAZ erklärt, sein Unternehmen halte an dem Plan fest. Er sieht elementare Rechtsgrundsätze verletzt, betont aber zugleich: „Unsere Bemühungen richten sich keineswegs gegen die Berufsgruppe der Apotheker. Sie richtet sich gegen ein unserer Ansicht nach rechtswidriges Handeln unseres Gesetzgebers.“

Dass die Sanitätshäuser weiterhin Zeit und Geld für Präqualifizierungsmaßnahmen aufwenden müssen, während Apotheken für dieselben medizinischen Hilfsmittel davon befreit werden, hält Möller für einen „Akt der Willkür“. Konkret sieht er das in Artikel 3 Grundgesetz verankerte Gleichheitsgebot verletzt.

Um eine einheitliche Qualität in der Versorgung mit Hilfsmitteln zu gewährleisten, sei es deshalb notwendig, dass die Präqualifizierungsmaßnahmen für alle Leistungserbringer gelten müssten, so Möller. Genauso wie die Apotheker litten die Sanitätshäuser unter einem Übermaß an Bürokratie. Jedoch dürften administrative Erleichterungen nicht zu einer Gefahr für Patienten werden. Möller zweifelt daran, dass die pharmazeutisch ausgerichtete Ausbildung der Apotheker per se ausreiche, um die in der Vereinbarung aufgelisteten Hilfsmittel sachgerecht zu versorgen.

 

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