Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Wer CardLink das erste Mal nutzt, erhält bei Shop Apotheke einen 10-Euro-Gutschein. Verrechnet wird sofort innerhalb der Bestellung – zunächst mit der Zuzahlung, dann mit einer etwaigen Differenz zum Festbetrag und zum Schluss mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten.

Unter anderem IhreApotheken.de ging gegen diese Werbung rechtlich vor. Die Abmahnung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ging Anfang Oktober raus. Nachdem sich der Versender hiervon erwartungsgemäß unbeeindruckt zeigte, stellte iA.de, vertreten durch den Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, einen Eilantrag beim Landgericht Frankfurt.

Wie der dem Zukunftspakt Apotheke zugehörige Plattformbetreiber Mitte November mitteilte, hat das Landgericht am 8. November mündlich verhandelt. iA.de zufolge hatte Shop Apotheke in der Verhandlung argumentiert, dass der „Rezeptbonus“ in Höhe von 10 Euro lediglich der Imagewerbung diene (die nicht verboten ist) und nicht am Arzneimittelbezug festgemacht werden könne. Dies sieht man bei iA.de explizit anders: Um den Bonus in Anspruch nehmen zu können, sei schließlich eine Arzneimittelbestellung und damit ein Produktbezug zwingend.

Das Gericht hat seine Entscheidung nunmehr zugunsten von iA.de gefällt: Shop Apotheke hat die beanstandeten Werbemaßnahmen zu unterlassen. Ob die Niederländer aus der Frankfurter Entscheidung die vom Gericht eingeforderten Konsequenzen ziehen, muss sich zeigen. Noch ploppt einem auf der Webseite ein grinsender Günther Jauch auf – und beide Gutscheine sind dort in gewohnter Art beworben.

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