Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet

Vereinzelte Steuerentlastungen


Helmut Lehr

Ungeachtet der Regierungskrise hat das Jahressteuergesetz den Bundesrat passiert. Damit gehen zahlreiche völlig unterschiedliche Einzelregelungen einher, zum Teil mit entlastender Wirkung. Die wichtigsten praxisrelevanten Änderungen werden nachfolgend vorgestellt.

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz soll in erster Linie das Steuerrecht an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Zugleich enthält es Änderungen, die insbesondere im privaten Bereich entlastend wirken (können), vereinzelt aber auch steuerverschärfend.

Photovoltaikanlagen

Seit dem 01.01.2022 sieht das Einkommensteuergesetz 3 Nr. 72) auch ganz formal eine Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen vor, bereits kurz zuvor konnten deren Besitzer nach einer Anweisung der Finanzverwaltung freiwillig auf die Besteuerung verzichten.

Die Befreiung galt bisher für Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer maximalen Leistung von 30 kW (peak). Bei anderen Gebäudearten galt z. T. eine Grenze von 15 kW (peak) pro Einheit (vgl. AWA 19/2023, S. 16 f.).

Hinweis: Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, gilt nun einheitlich die Grenze von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Kinderbetreuung

Zurzeit können Sie Kinderbetreuungskosten bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal bis 4.000 € als Sonderausgaben geltend machen (vgl. AWA 8/2012, S. 18 f.). Der Gesetzgeber hat die Grenzen nun leicht erhöht.Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind nun immerhin 80 % der Kosten, maximal 4.800 €/Jahr abziehbar.

Kapitaleinkünfte: Termingeschäfte und Forderungsausfälle

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften und die Begrenzung des Verlustabzugs auf 20.000 €/Jahr für verfassungswidrig (vgl. AWA 19/2024, S. 18). Hier hat der Gesetzgeber nun reagiert und die einschränkenden Regelungen gestrichen. Ebenso wurde die beschränkte Verlustverrechnung bei Forderungsausfällen aufgehoben.

Hinweis: Die Änderungen sind in allen noch offenen Fällen und somit ggf. auch für die Vergangenheit zu berücksichtigen. Weil damit (womöglich umfangreichere) Anpassungen der IT-Systeme der Banken notwendig sind, wird es für den Kapitalertragsteuerabzug nicht beanstandet, wenn die Umsetzung erst ab 2026 erfolgt. Bis dahin sollten Sie in besonderem Maße darauf achten, dass die günstige Regelung zumindest bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird.

Spekulationssteuer bei Erbengemeinschaft

Mit Urteil vom 26.09.2023 (Az.: IX R 13/22) hat der BFH eine besondere Steuergestaltung bei Grundstücksverkäufen nach einem Erbfall überraschend abgesegnet. Dabei ging es im Kern darum, ob der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft auch zum anteiligen Erwerb des der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks führt. Der BFH hat dies verneint mit der Folge, dass ein späterer Verkauf des Grundstücks u. U. nicht der Spekulationssteuer unterliegt (vgl. AWA 7/2024, S. 16 f.).

Hinweis: Diese günstige Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nun mit Wirkung für alle offenen Fälle wieder einkassiert. Ob die damit ggf. verbundene Rückwirkung zulässig ist, darf bezweifelt werden.

Erbschaftsteuer-Pauschale

Die sog. Erbfallkostenpauschale, die bei der Festsetzung von Erbschaftsteuer geltend gemacht werden kann, wird ab sofort von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die maßgebende Vorjahres-Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von 22.000 € auf 25.000 € angehoben. Außerdem wurde die Systematik der Regelung als solche grundlegend geändert. Hierüber werden wir in Kürze nochmals gesondert berichten.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2024; 49(24):18-18