Dr. Hubert Ortner
Am 27. Februar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zu DocMorris-Gutscheinen unter heilmittelwerberechtlichen Gesichtspunkten gefällt. Darin stellte er fest, dass bei der Rezepteinlösung gewährte Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten verboten werden können, soweit sie den Verbrauch rezeptfreier Arzneimittel fördern.
Doch gilt das Urteil auch für das von DocMorris Anfang des Jahres per Mail an Kunden verschickte Angebot eines 25-Euro-Sofortrabatts für die erste E-Rezept-Einlösung in der DocMorris-App? Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) war überzeugt, dass die Rabatte den Mehr- und Fehlgebrauch von OTC-Mitteln fördern würden, und beantragte durch ihren Anwalt Dr. Morton Douglas vor dem Landgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit besagtem 25-Euro-Rabatt nicht mehr zu werben. DocMorris sah die Sache naturgemäß anders: Es werde hier ein Sofortrabatt gewährt und gerade kein Gutschein für den „nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte“. Dies sei nach dem Heilmittelwerbegesetz zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. A HWG).
Am 04. April 2025 hat die zuständige Kammer für Handelssachen nun entschieden – im Sinne der AKNR (Az.: 12 O 9/25 KfH). Das Landgericht Freiburg ist damit das erste nationale Gericht, das sich mit den Urteilsgründen des EuGH auseinandergesetzt hat – auch wenn die abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren noch gar nicht gefallen ist. Somit ist das Urteil auch noch nicht rechtskräftig und kann durch Berufung angegriffen werden.
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