Dr. Hubert Ortner
Der niederländische Arzneimittelversender DocMorris lässt sich einiges einfallen, um an die begehrten E-Rezepte aus Deutschland zu kommen. Schon im Herbst 2023 – da war das E-Rezept bundesweit noch gar nicht am Start – schrieb das Unternehmen Arztpraxen an, um sie auf neue Möglichkeiten hinzuweisen. Dies geschah über den Gematik-Dienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Konkret ging es in dem Schreiben darum, die Praxen „zu informieren, dass sie die Möglichkeit haben, uns den Rezepttoken per KIM-Mail zu übermitteln, wenn ihr Patient Kunde bei der Apotheke DocMorris ist und die Einlösung des Rezepts bei uns wünscht“.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) mahnte den Versender bereits im Oktober 2023 ab und forderte Unterlassung. Sie sieht in dem Vorgehen eine unlautere Belästigung von Marktteilnehmern im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das KIM-System werde hier missbraucht, um ein Rundschreiben zu verschicken, das kommerzielle Zwecke verfolge.
Da DocMorris keine Unterlassungserklärung unterzeichnete, erhob die Kammer Klage. Das Landgericht Köln entschied nun zugunsten der AKNR (Az.: 84 O 17/24). Das Schreiben habe durchaus werblichen Charakter und stelle damit eine Belästigung dar. Dass damit kommerzielle Zwecke verfolgt wurden, ist für die Richterin offensichtlich. Das Argument des Versenders, er habe nur über seine Erreichbarkeit informieren wollen, verfing bei ihr nicht.
Neben dem Unterlassungsanspruch bejahte das Gericht auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten der AKNR. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Ob DocMorris Berufung einlegen wird, ist noch offen.
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