Steuer-Spartipp

Geerbtes Schwarzgeld: Richtiges Verhalten der Erben


Helmut Lehr

Grundlegende Entscheidung

Der Erbe muss für sich zunächst die ganz grundsätzliche Entscheidung treffen, ob er (teils erheb­liche) steuer- und strafrechtliche Risiken eingeht und die Steuerhinterziehung des Erblassers „fortsetzt“, oder ob er mit dem Fiskus reinen Tisch macht bzw. die Erbschaft ausschlägt.

Hinweis: In Anbetracht des stetig steigenden Entdeckungsrisikos und der teils empfindlichen Strafen bei Steuerhinterziehung kann jedem nur dringend geraten werden, sich nicht auf ein „Steuerabenteuer“ einzulassen, sondern dem Finanzamt alle Karten offenzulegen. Dies gilt insbesondere bei Erbengemeinschaften, weil hier naturgemäß unterschiedliche Ansichten/Interessen aufeinanderprallen und eine dauerhafte einheitliche Linie bei einer solch heiklen Thematik sehr unwahrscheinlich ist.

Ausschlagung der Erbschaft

Grundsätzlich können Erben innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalls und der Berufung als Erbe die Erbschaft als Ganzes ausschlagen1). Durch den Verzicht auf den Nachlass vermeidet der Erbe auch den Eintritt in das „problematische“ Steuerschuldverhältnis des Erblassers – steuer- bzw. strafrechtliche Konsequenzen hat er dann insoweit nicht zu befürchten.

In der Praxis wird es vielfach so sein, dass der Erbe erst nach Annahme der Erbschaft Kenntnis über bestehende Schwarzgeldkonten erlangt. Will er damit nichts mehr zu tun haben, sollte unverzüglich eine rechtliche Beratung dahingehend erfolgen, ob die Annahme der Erbschaft rückwirkend „widerrufen“/angefochten werden kann.

Hinweis: Umgekehrt kann es natürlich auch so sein, dass durch Bekanntwerden eines Schwarzgelddepots die Erbschaft erst „lohnend“ erscheint, insbesondere, wenn zuvor von einer Überschuldung des Erblassers ausgegangen wurde. In diesem Fall kann die Ausschlagung der Erbschaft womöglich wegen Irrtums angefochten werden.

Selbstanzeige als „sichere“ Lösung

Das einzig richtige Verhalten aus Sicht des neutralen Betrachters erscheint die Abgabe einer umfassenden Selbstanzeige gegenüber den Finanzbehörden. Der Gesetzgeber ebnet damit den Weg zurück in die Legalität, ohne besondere Strafzumessung.

Damit der Erbe gegenüber dem Fiskus straffrei ausgeht, muss er grundsätzlich die bislang unzureichenden Angaben des Erblassers bzw. eigene Falschan­gaben ausreichend – nach Ansicht des Bundesgerichtshofs also insbesondere vollständig – berichtigen2).

Hinweis: Im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28. April 2011 wurde nochmals ganz ausdrücklich geregelt, dass nur derjenige straffrei ausgeht, der „gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt“.

Finanzamt muss umfassend informiert werden

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich zur Straffreiheit führt, muss umfassend aufgeklärt werden. Je nach Schwere des Steuerdelikts müssen die Vermögensverhältnisse der noch nicht verjährten Jahre (rückwirkende Betrachtung für fünf oder sogar zehn Jahre) offengelegt werden.

Hinweis: Oftmals ist man aufgrund der Komplexität des Sachverhalts zunächst nicht ohne Weiteres in der Lage, der Finanzverwaltung sofort das genaue Zahlenmaterial zu liefern. Hier dürfte ein stufenweises Vorgehen in Betracht zu ziehen sein. Das bedeutet: Man teilt der Finanzbehörde in einem ersten Schritt mit, dass frühere Erklärungen unvollständig bzw. unrichtig waren und schätzt die Zahlen dabei bewusst sehr großzügig. In einem zweiten Schritt werden dann die genauen Zahlen und die zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht.

Versierte Berater ins Boot holen

Eine Selbstanzeige gegenüber der Finanzverwaltung sollte möglichst nicht im Alleingang abgegeben werden – schließlich sind dabei teils ganz erhebliche steuer- bzw. strafrechtliche Fein­heiten zu beachten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um lange Jahre im Ausland deponierte Beträge handelt. Vielmehr sollte man sich unverzüglich mit einem versierten (steuer-)recht­lichen Berater, der über ausreichend Erfahrung im Umgang mit „Steuersündern“ verfügt, in Verbindung setzen und mit ihm das gemeinsame weitere Vor­gehen abklären.

Hinweis: Die Gang zum langjährigen persönlichen Steuerberater ist dabei eventuell nicht der richtige Weg, schließlich liegt regelmäßig ein Dauer-Mandatsverhält­nis vor. Sofern nicht unverzüglich Selbstanzeige erstattet werden soll, „muss“ der Steuerberater das Mandat womöglich niederlegen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(12):18-18