Neuerdings strengere Rechtsprechung

Vorsicht, hier droht Approbationsentzug!


Dr. Bettina Mecking

Wer sich als Heilberufler in den rechtlichen Graubereich begibt oder gar schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht, der spielt mit dem Feuer: Ihm droht neben strafrechtlichen Konsequenzen der Approbations- und Betriebserlaubnisentzug mit existenziellen Konsequenzen.

Apotheker stehen unter besonderer Beobachtung – es geht um ihre Integrität, in die Patienten uneingeschränkt vertrauen können sollen.

Die Praxis zeigt, dass Apotheker oft nur dann mit ausreichender Wachsamkeit agieren, wenn ihnen strafrechtliches Vergehen zur Last gelegt wird, welches unmittelbar aus ihrem beruflichen Handeln resultiert. Der Problembewusstseinshorizont wird zunehmend kleiner, je weiter das strafrechtlich relevante Verhalten sich vom Kernbereich der apothekerlichen Tätigkeit entfernt. Der Entzug der Approbation als „Ultima Ratio“ kommt zwar selten vor, aber selbst bei berufsfremden Handlungen kann es beizeiten „eng“ werden.

Approbation und Betriebserlaubnis

Wenn sich Apotheker „eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“, kann ihnen nach § 6 Bundesapothekerordnung (BApO) die Approbation entzogen werden. Das Ruhen der Approbation als milderes Mittel kann z.B. angeordnet werden, wenn der Apotheker nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BApO zur Ausübung des Berufs nicht mehr gesundheitlich geeignet ist.

Verliert ein Apotheker seine Approbation, wird ihm die Grundlage für ein Tätigwerden als Apotheker entzogen – mit womöglich existenzbedrohenden Folgen. Neben der Approbation benötigt der Apothekeninhaber die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach dem Apothekengesetz. Auch sie setzt voraus, dass er die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Unzuverlässig ist, wer keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Das heißt, es müssen Tatsachen gegeben sein, die die Annahme rechtfertigen, der Apotheker werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Entscheidend für diese Prognose ist die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Lebensumstände.

Unwürdig ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des apothekerlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Hier kann z.B. auf das durch eine öffentliche Berichterstattung zerstörte Ansehen und Vertrauen des betroffenen Heilberuflers in der Bevölkerung abgestellt werden.

Zu beachten ist, dass die Aufsichtsbehörde mit die Approbation betreffenden Maßnahmen nicht warten muss, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt: Schon aus der Erhebung einer besonders schwerwiegenden Anklage durch die Staatsanwaltschaft kann die Approbationsbehörde im Einzelfall den Schluss auf die Unzuverlässigkeit ziehen und bereits zu diesem Zeitpunkt das Ruhen oder den Widerruf der Approbation anordnen. Gegen diese Anordnung kann der betroffene Apotheker vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Auch im nachfolgenden berufsgerichtlichen Verfahren kommen Verurteilungen bis hin zur Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben, in Betracht.

Straftaten und Approbation

Bei den von Apothekern begangenen Straftaten geht es überwiegend um Versicherungsbetrug oder Steuerhinterziehung. Auch der illegale Handel mit Betäubungsmitteln hat Apotheker bereits ihren Beruf gekostet. Die vorgeworfene Straftat muss nicht in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen.

Zu beachten ist, dass Behörden Feststellungen im Strafverfahren, z.B. in einem rechtskräftigen Strafbefehl, der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen dürfen, ohne diese nochmals selbst überprüfen zu müssen. Wenn Apotheker in einem Ermittlungsverfahren mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden, ist es in jedem Fall von immenser Bedeutung, umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der auch die berufsrechtlichen Konsequenzen im Auge behält.

Problem Steuerhinterziehung

Die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO sind zuweilen Anlass zur Sorge. Apotheker befürchten etwa den Verlust ihrer Approbation, durchaus zu Recht, wie die umfangreiche Rechtsprechung zeigt.

Aktuell hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Approbationsentzug gegen einen Zahnarzt bestätigt, der vorsätzlich rund 60.000€ Steuern hinterzogen hatte (Beschluss vom 28.11.2016, AZ: 21 ZB 16.436). Urteile in vergleichbaren Fällen waren bislang milder ausgefallen.

Ob ein gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Berufsunwürdigkeit setzt nicht die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraus. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 25.2.2016, AZ: Au 2 K 15.1028) hatte eine solche Schwelle bei 100.000 € gezogen und einen wegen Steuerhinterziehung erlassenen Widerruf einer Apotheker-Approbation aufgehoben. Auch wenn der Apotheker in fünf Jahren insgesamt 92.000 € Steuern hinterzogen habe, könne darin noch keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs im Sinne der BApO gesehen werden. Steuervergehen ließen keinen unmittelbaren Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Apothekers zu – anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten. Gesundheit und Wohlergehen der auch einem Apotheker in besonderer Weise anvertrauten Menschen seien nicht betroffen, sodass kein unmittelbarer Bezug zum Kernbereich der Tätigkeit als Apotheker vorliege.

Befürchtet ein Apotheker etwa anlässlich einer drohenden Betriebsprüfung konkret wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden, ist rasches und überlegtes Handeln mit professionellem Beistand gefordert, um die berufliche Existenz und den Betrieb zu schützen. Wenn es gar nicht erst zur Erhebung einer öffentlichen Klage wegen Steuerhinterziehung kommt, ist der Widerruf von Approbation und Betriebserlaubnis unter Umständen vermeidbar.

Nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra, Nr. 26 umfasst die Heilberufler) werden die Approbationsbehörde und die Apothekerkammer nur dann von einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Kenntnis gesetzt, wenn öffentlich Klage erhoben wird. Das bedeutet, dass im Stadium klärender Gespräche mit dem Finanzamt und auch im Verlauf eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens noch keine automatische Mitteilung der Strafbehörden über den Verdacht der Steuerhinterziehung erfolgt.

Gesundheitliche Nichteignung

Auch wer als Apotheker wegen Alkohol am Steuer bei der Polizei auffällt, muss damit rechnen, dass die Aufsicht informiert wird. Alkoholmissbrauch und seine Folgen gelten bei den Aufsichtsbehörden als besonders heikles Thema. Sie interessiert in solchen Fällen weniger das Strafverfahren wegen Trunkenheit. Stattdessen wird geprüft, ob der Apotheker noch zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet ist.

Weil der Entzug der Approbation ein schwerer Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist, muss ein besonders harter Fall vorliegen und die gesundheitliche Nichteignung muss zweifelsfrei feststehen. Ist ein Apotheker wegen Alkohol auffällig, kann ein ärztliches Gutachten gefordert werden. Nach dem Widerruf der Approbation kann der Apotheker diese nur wiedererlangen, wenn sich die Sachlage insgesamt zum Guten geändert hat.

Aussicht auf Besserung?

Es kann auch das Ruhen der Approbation als milderes Mittel angeordnet werden. Dann hat der Apotheker Zeit, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Diese Maßnahme kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Aussicht auf Besserung besteht. Das Ruhen der Approbation für einen bestimmten Zeitraum eröffnet dem Apotheker zumindest die Möglichkeit, die Apotheke während der Ruhenszeit durch einen anderen Kollegen fortführen zu lassen.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(06):13-13