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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Seit 2012 gehören Apotheker nicht mehr zu den Personen und Einrichtungen, die nach §95 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen dürfen. Nun hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Frage befasst, inwieweit eine Chance besteht zu expandieren, sofern Sie bereits vor 2012 ein MVZ gegründet haben (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen: B 6 KA 1/17 R). Im Streitfall war ein Apotheker alleiniger Gesellschafter eines von ihm 2010 gegründeten MVZ. 2012 wollte er ein neues MVZ gründen, durfte dies jedoch aufgrund der Gesetzesänderung nicht. Deswegen sollte sein MVZ die Gründung übernehmen. Das allerdings wurde vom Zulassungsausschuss abgelehnt. Anschließend übertrug der Apotheker seine Anteile am bestehenden MVZ auf einen Arzt: Das neue MVZ wurde zugelassen. Der Apotheker klagte daraufhin gegen den Ablehnungsbescheid. Das BSG hat die Klage nun abgewiesen. Bereits zugelassene MVZ dürften zwar weiterarbeiten, auch wenn sie mittlerweile nicht mehr zugelassenen Gründern gehörten. Eine Neugründung indes lasse sich damit nicht vergleichen.

Schlafen Sie durch den hohen Arbeitsaufwand inklusive der Notdienste oft nicht ausreichend? Dann gibt es gute Nachrichten: Einer aktuellen Studie zufolge haben Menschen, die ihren Schlafmangel am Wochenende ausgleichen, kein erhöhtes Sterberisiko (Åkerstedt, T. et al., Journal of Sleep Research 2018, doi: 10.1111/jsr.12712).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(12):2-2