Werbung rund um die Fußball-WM

Schießen Sie kein Eigentor!


Dr. Bettina Mecking

Kaum ein Thema dürfte die Öffentlichkeit derzeit mehr erregen als die Fußball-WM, und manches Unternehmen nutzt das Großereignis zu Werbezwecken. Wenn Apotheken auf den WM-Werbezug aufspringen wollen, ist Vorsicht geboten, damit das Ganze nicht in einem Rechtsstreit endet.

Die FIFA hat strenge Spielregeln für diejenigen aufgestellt, die nicht zum auserwählten Kreis der sieben offiziellen Sponsoren gehören. Letztere haben für ihre Exklusivität viel bezahlt und reagieren empfindlich auf sogenanntes „Schmarotzer-Marketing“.

Was ist markenrechtlich geschützt?

Die FIFA ist Inhaberin etlicher Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der WM verwendet werden, so z.B. den Rechten am

  • offiziellen WM-Emblem,
  • offiziellen WM-Maskottchen (aktuell dem Wolf Zabivaka),
  • offiziellen WM-Pokal und am
  • offiziellen WM-Slogan („Where the stars align“).

Darüber hinaus hat die FIFA eine Vielzahl von Einzelbegriffen oder Wortkombinationen markenrechtlich schützen lassen. Wer damit werben möchte, muss eine teure Lizenz erwerben. Das gilt beispielsweise für:

  • „FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft Russland 2018“,
  • „FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft“,
  • „World Cup“,
  • „RUSSIA 2018“ und
  • „WM 2018“.

Worauf müssen Sie verzichten?

Das hat zur Folge, dass Sie z.B. den Markennamen „FIFA-Fußball-WM“ sowie das Logo, den Pokal und auch das Maskottchen etwa auf Plakaten, in Broschüren oder auf Social-Media-Plattformen ohne Lizenz nicht verwenden dürfen. Allein schon die Wortfolge „Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland“ im Rahmen von Aktionen könnte Konsequenzen nach sich ziehen, da sie sich eindeutig – durch Erwähnung des Jahres in Verbindung mit dem Austragungsland – auf das FIFA-Ereignis bezieht.

Außerdem müssen Sie unter anderem verzichten auf:

  • Ticket-Aktionen (z.B. die Verlosungen von Eintrittskarten für WM-Spiele). Allgemein gilt: Jede Nutzung der Eintrittskarten durch Unbefugte für werbliche Zwecke ist unzulässig.
  • die kommerzielle Nutzung des urheberrechtlich geschützten Spielplans, z.B. im Zusammenhang mit einer Werbeaktion. Erlaubt ist es hingegen, selbstgestaltete Spielpläne auszugeben.
  • die Nutzung von offiziellen Merchandising-Artikeln oder von Abbildungen dieser Artikel, auch zur Dekoration der Apotheke. Zudem sollte der offizielle Fußball nicht in einer Werbeanzeige zu sehen sein.

Halten sich Apotheken nicht daran, droht ihnen, von der FIFA auf Unterlassung, Beseitigung und möglicherweise auch Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und das kann erhebliche Anwalts- wie auch Gerichtskosten verursachen.

Was ist erlaubt?

Erlaubt ist hingegen eine rein beschreibende Werbung mit entsprechenden Begriffen und Wortkombinationen. Bei einer solchen Werbung werden die vertriebenen und beworbenen Waren sowie Dienstleistungen neutral durch ihre objektiven Eigenschaften und Merkmale beschrieben. Beispiele sind:

  • „Kosmetik für Fans aus der Apotheke.“
  • „Russische Wochen – Für den Zeitraum der Fußball-Weltmeisterschaft senken wir die Preise für alle Artikel aus dem Nebensortiment um 20%.“

Weiterhin erlaubt ist auch Folgendes:

  • allgemeine Informationen zu Fußballthemen, etwa mit Bebilderungen von früheren WMs,
  • allgemeine Merchandising-Artikel mit Bezug zum Fußball (aber ohne direkten Bezug zur FIFA-Fußball-WM als eingetragener Marke),
  • die Abgabe geringfügiger Zugaben wie Pfeifen, Luftschlangen, Luftballons etc. in Deutschlandfarben sowie
  • die Dekoration der Apotheke mit allgemeinen, fußballbezogenen Artikeln. Hängen Sie gegebenenfalls die jeweiligen Landesflaggen der aufeinandertreffenden Nationen oder nur die russische Flagge auf – nicht aber mit dem offiziellen Logo versehene Werbeartikel.

Und das allgemeine Berufsrecht?

Natürlich sind während der WM-Phase die allgemeinen berufsrechtlichen Vorgaben nicht außer Kraft gesetzt. Wer z.B. mit „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20% auf alles während der WM“ oder „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1% Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“ wirbt, muss durch einen Zusatz – etwa in Form eines deutlich lesbaren Sternchenhinweises – erklären, dass von solch einer Rabattaktion selbstverständlich die festen Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel sowie die gesetzlichen Zuzahlungen ausgenommen sind.

Wer Lose ausgibt, mit denen Apothekenkunden z.B. als Hauptgewinn einen Tischkicker gewinnen können, oder wer vor der Apotheke ein Torwandschießen etwa mit einem Fotoshooting veranstaltet, muss dabei – bei aller Fan-Euphorie – auch die Vorgaben in den apothekerlichen Berufsordnungen zur übertriebenen Werbung im Blick behalten (vgl. AWA 23/2017).

Sind WM-Sportwetten erlaubt?

Sportwetten sind Glücksspiele und dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis der Landesregierung angeboten werden. Wer ohne diese Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele im gewerblichen Umfeld seiner Apotheke ausrichtet, indem er entsprechende Spielkarten austeilt und Preise auslobt, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern macht sich auch strafbar. Im privaten Umfeld sind die beliebten „Tippspiele unter Freunden“ selbstverständlich erlaubt.

Was ist mit Public Viewing?

Gemeinsam WM-Spiele anzusehen, kann ein erfolgreiches Marketing-Instrument sein. So können Apotheken ihre Kunden und Geschäftspartner einladen, um zusammen ein Spiel der Weltmeisterschaft anzusehen.

Public Viewing ist jede Veranstaltung, bei der eine Übertragung vom WM-Turnier „für ein Publikum zur Verfügung gestellt wird“, und zwar „an einem anderen Ort als privaten Wohnräumen.“ Von einem gewerblichen Charakter der Veranstaltung geht die FIFA aus, wenn für die Vorführung entweder

  • Eintrittsgelder erhoben,
  • Sponsoring- oder andere Assoziierungsrechte genutzt werden oder
  • ein anderer, auch nur mittelbarer geschäftlicher Vorteil erzielt wird.

Die FIFA verlangt, dass gewerbliche Public-Viewing-Events über ihr Online-Meldesystem angemeldet werden. Das ist allerdings umstritten. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass nach deutschem Urheberrecht für Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, auch keine FIFA-Lizenz erforderlich ist.

Annex: Mitarbeiter und WM

Und was müssen Apothekenleiter während der WM im eigenen Betrieb beachten? Die Spiele starten zum Teil schon um 12 Uhr mittags, also während der Arbeitszeit. Darunter darf selbstverständlich die Arbeit nicht leiden. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nicht dulden, dass die Mitarbeiter Fußballspiele mitverfolgen, ganz egal auf welchem Übertragungsweg – also auch nicht im Liveticker auf dem Smartphone. Um Probleme zu vermeiden, sind klare Anweisungen sinnvoll. Durch sie lässt sich regeln, ob und wann die Mitarbeiter die Spiele während der Arbeit mitverfolgen oder auch früher nach Hause gehen dürfen.

Wenn Sie sich gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern als „Teambuilding“-Maßnahme ein Spiel ansehen, brauchen Sie dafür keine Lizenz. Die Ausgaben für Getränke und Speisen können als Betriebsveranstaltung steuerlich geltend gemacht werden, sofern sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(12):14-14