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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Dürfen Sie im nahe gelegenen Supermarkt eine Box aufstellen, um darin Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel zu sammeln, die Sie den Patienten anschließend nach Hause liefern? Nein! Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in zweiter Instanz entschieden (Urteil vom 02.07.2018, Aktenzeichen: 13 A 2289/16). Im Streitfall hatte eine Apothekerin in Herne ein solches Geschäftsmodell betrieben: Die Rezepte und Bestellscheine aus der Box wurden durch die Apothekenmitarbeiter eingesammelt und die Arzneimittel dann innerhalb des Herner Stadtgebiets kostenlos durch einen Botendienst, außerhalb des Stadtgebiets gegen Versandkosten durch einen Logistikdienstleister ausgeliefert.

Das OVG Münster begründete seine Entscheidung damit, dass Arzneimittel entweder in Präsenzapotheken unmittelbar an Kunden abgegeben werden oder nach den entsprechenden Vorschriften versendet werden müssten. Die Sammlung im Supermarkt sei nun aber nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich und damit auch nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig. Auch greife die der Apothekerin erteilte Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nicht, da man wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht von einem „Versandhandel“ sprechen könne.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(14):2-2