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Dr. Michael Brysch

Versorgen Sie mit Ihrer Apotheke ein Heim und planen nun, Ihren Vertrag zu ändern, um diese Tätigkeit auf weitere Wohnbereiche ausweiten zu können? Dann ist Vorsicht geboten. Denn eventuell müssen Sie diese Änderung nicht nur anzeigen, sondern sie auch genehmigen lassen.

Das zumindest hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) kürzlich im Fall einer Apotheke bestätigt, die durch eine Vertragsänderung vier Wohnbereiche statt eines Wohnbereichs versorgen durfte (Beschluss vom 27.08.2018, Aktenzeichen: 13 A 1563/17).

Schon die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, hatte nämlich entschieden, dass sich damit potenziell eine erheblich größere Anzahl an Heimbewohnern versorgen lasse: Es werde "nunmehr ein gänzlich anderes Heim versorgt […] als dasjenige, dessen Versorgung ursprünglich genehmigt worden sei" (Urteil vom 31.05.2017, Aktenzeichen: 19 K 3144/13). Damit komme die Änderung "dem Abschluss eines neuen Heimversorgungsvertrages gleich." Der entsprechend geänderte Vertrag müsse folglich auch genehmigt werden.

Weil das VG Gelsenkirchen die Klage des heimversorgenden Apothekers gegen die zuständige Behörde somit abgewiesen hatte, beantragte dieser beim OVG NRW, die Berufung zuzulassen. Das OVG hatte allerdings weder Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, noch ging es davon aus, dass die Rechtssache besonders schwierig sei oder eine grundsätzliche Bedeutung habe, die über den Einzelfall hinausgehe.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(21):2-2