E-Health-Gesetz

Wie Sie den Anschluss schaffen


Thorsten Schüller

Am 1. Januar 2019 treten neue Bestimmungen des E-Health-Gesetzes in Kraft. Als Apothekenleiter müssen Sie bis dahin technisch aufrüsten, um den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) – eine Art digitale Datenautobahn – zu erhalten. Wir erläutern Ihnen, was Sie genau benötigen.

Die Kommunikation wird immer digitaler – auch im Gesundheitswesen. Möglichst schnell sollen sich Ärzte, Kliniken und Apotheker mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ein Bild vom Gesundheitszustand der Patienten verschaffen und miteinander elektronische Medikationspläne (eMP), Entlassbriefe oder E-Rezepte austauschen können. Damit dies in der Praxis funktioniert, ist als nötige Technik allerdings noch die TI aufzubauen.

Ein wesentlicher Schritt auf diesem Weg soll mit dem seit 2016 geltenden "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (E-Health-Gesetz) gegangen werden. Wenngleich viele mit dem Gesetz formulierte Vorgaben aufgrund technischer und organisatorischer Schwierigkeiten wiederholt verschoben werden mussten, treten Anfang 2019 neue Bestimmungen in Kraft – mit Folgen auch für Apothekenleiter.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums hat das Gesetz zum Ziel, eine digitale Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards im Gesundheitswesen sowie nutzbringende Anwendungen auf der eGK einzuführen. In diesem Rahmen gilt es, die auf der eGK gespeicherten Daten mit Leben zu füllen – so sollen beispielsweise dort abgelegte Informationen zu einem Medikationsplan Apothekern und Ärzten helfen, lebensgefährliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln zu verhindern. Mit der elektronischen Patientenakte und dem Patientenfach sollen die Patienten besser über ihre Diagnosen und Therapien informiert werden sowie erstmals die Möglichkeit erhalten, selbst Daten an ihren Arzt zu übermitteln.

Verantwortlich für die Realisierung der TI ist die 2005 von den Spitzenorganisationen des Gesundheitswesens gegründete "Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH" (Gematik).

Das angeblich weltweit größte IT-Projekt, bei dem in Deutschland mehr als 70 Millionen gesetzlich Versicherte digital angeschlossen werden, wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schrittweise umgesetzt: An erster Stelle stand die Ausgabe der eGK. Ende vergangenen Jahres wurde dann damit begonnen, Arzt- und Zahnarztpraxen mit den für die TI notwendigen technischen Geräten auszustatten und erste Online-Anwendungen, wie das Versichertenstammdaten-Management, in der Praxis zu testen. Ab Januar 2019 schließlich haben Patienten auf Wunsch Anspruch auf eine Aktualisierung des eMP durch die abgebende Apotheke. Die Gematik weist darauf hin, dass Apotheken laut Gesetz bis zu diesem Zeitpunkt flächendeckend mit den im Folgenden aufgeführten notwendigen TI-Komponenten ausgestattet sein müssen.

Konnektor

Die Anbindung an das digitale Netz des Gesundheitswesens erfordert einen Konnektor. Er verbindet die Apotheken-IT-Systeme mit der TI. Dafür ist ein Internetanschluss notwendig. Beim Konnektor handelt es sich um eine Art Router, der allerdings ein deutlich höheres Sicherheitsniveau aufweisen soll. Das Gerät stellt ein sogenanntes "virtuelles privates Netzwerk" her, das es ermöglicht, elektronische Anwendungen unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien abgeschirmt vom sonstigen Internet zu nutzen. Die Konnektoren müssen von der Gematik zugelassen werden und zuvor vom "Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (BSI) zertifiziert worden sein.

Nach Angaben der ABDA können die derzeit bei Ärzten und Zahnärzten im Rollout befindlichen Konnektoren in Apotheken nicht eingesetzt werden, da weder notwendige Fachmodule und Notfalldaten noch die Funktionen für die Nutzung der sogenannten "qualifizierten elektronischen Signatur", einer rechtssicheren elektronischen Unterschrift, vorhanden seien. Nach derzeitigem Stand werde es bis Ende 2018 zudem keinen zertifizierten Anbieter für einen für Apotheken notwendigen Konnektor am Markt geben. Daher könnten Apotheker der Verpflichtung zur flächendeckenden Umsetzung des eMP nicht nachkommen. Finanzielle Strafen hätten sie übrigens nicht zu befürchten, wenn sie die gesetzlich festgelegten Termine nicht einhalten würden.

Apotheken- und elektronischer Heilberufsausweis

Auch organisatorisch müssen sich Apotheken auf die neuen Bestimmungen einstellen. So dürfen nur berechtigte Personen auf die Patientendaten zugreifen. Sowohl technisch als auch gesetzlich wird dies bei Apothekern zum einen durch den Apothekenausweis und zum anderen durch den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) gewährleistet.

Der Apothekenausweis, die sogenannte "Security Module Card Typ-B" (SMC-B), dient dazu, dass sich die jeweilige Apotheke legitimiert – nur damit kann ein Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen. Laut Gematik ist die Technologie am ehesten vergleichbar mit den SIM-Karten von Mobiltelefonen. Die SMC-B steckt in einem Kartenterminal und wird in der Regel morgens durch PIN-Eingabe vom Apothekenpersonal aktiviert.

Der eHBA ist eine Chipkarte für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Angehörige anderer Gesundheitsberufe. Er ersetzt die bisherigen Papierausweise und soll den Träger zweifelsfrei als Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe ausweisen. Der Inhaber eines eHBA soll sich damit nicht nur im digitalen Netz des Gesundheitswesens authentifizieren, sondern mit dem eHBA auch Nachrichten entschlüsseln und qualifizierte elektronische Signaturen erstellen können. Des Weiteren ermöglicht der eHBA – nach einer Autorisierung durch den gesetzlich Versicherten – den Zugriff auf die Daten der eGK.

Nach Angaben der ABDA sollen die ersten Apotheker "voraussichtlich ab Ende 2018" testweise mit einem eHBA ausgestattet werden. Es gebe allerdings derzeit noch keinen zertifizierten Anbieter am Markt.

eHealth-Kartenterminal

Mit den Kartenterminals werden die eGK, der Apothekenausweis und der eHBA eingelesen. Es handelt sich um spezielle Kartenterminals, die ebenfalls von der Gematik zugelassen und vom BSI zertifiziert werden müssen.

Kosten noch unklar

Die Kosten für die technische E-Health-Ausstattung können laut ABDA im Augenblick noch nicht beziffert werden. Für den Konnektor des bisher ersten, nicht von der Gematik zugelassenen Anbieters gebe es keinen Preisindex, auch die Preise für den eHBA seien derzeit noch nicht bekannt. Zudem hänge die notwendige Gesamtausstattung der Apotheken, z.B. die Anzahl der Kartenterminals, von den jeweiligen organisatorischen Rahmenbedingungen ab.

Laut ABDA sollen allerdings auf Basis von §291a Sozialgesetzbuch V die notwendigen TI-bedingten Kosten durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erstattet werden. Man befinde sich derzeit diesbezüglich in abschließenden Abstimmungen mit dem GKV-Spitzenverband. Eine unterschriebene Vereinbarung liege aber noch nicht vor.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für die Apotheken bei der Anbindung an die TI wird in der Regel der jeweils zuständige IT-Dienstleister sein. Den Apothekenausweis und den eHBA erhalten Sie (dann) bei den entsprechenden Berufskammern.

Service

Welche TI-Komponenten derzeit durch die Gematik für Apotheken zugelassen sind, können Sie hier einsehen.

Eine "Hilfe & Kontakt"-Webseite der Gematik für Apotheker ist noch recht leer. Als hilfreicher erweist sich deswegen derzeit die Gematik-Webseite für Arztpraxen. Die dort zu findende Checkliste etwa soll als Orientierung für eine zukünftige Apotheken-Checkliste dienen.

Antworten der Bundesregierung auf Fragen zum Anschluss von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen an das schnelle Internet finden Sie in der Drucksache
19/3430 des Deutschen Bundestags vom 16.07.2018

Thorsten Schüller, Wirtschaftsjournalist, 85567 Grafing, E-Mail: schuellercomm@gmail.com

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(21):8-8