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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Was es mit der für den Apothekenbetrieb "erforderlichen Zuverlässigkeit" auf sich hat, haben wir Ihnen unter anderem schon im AWA 14/2018 erläutert. Ganz in diesem Kontext ist eine aktuelle Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu sehen (Beschluss vom 21.08.2018, Aktenzeichen: 7 B 103/18): Die Aufsichtsbehörde hatte einer Apothekerin die Betriebserlaubnis für ihre beiden Apotheken entzogen. Gründe waren unter anderem, dass die Apothekerin eine der Apotheken gleich mehrfach ohne approbierte Leitung gelassen und deswegen selbst gelogen bzw. eine Mitarbeiterin zur Lüge angestiftet hatte. Zudem waren in beiden Apotheken bei Revisionen diverse Mängel aufgefallen, so etwa Betäubungsmittelfehlbestände, die Abgabe von Impfstoffen an eine Arztpraxis ohne gültiges Rezept und die Rückgabe von bereits abgerechneten Arzneimitteln an den Großhandel. Die Apothekerin versprach zwar, diese Mängel zu beseitigen, kam dem allerdings nicht nach.

Das VG bestätigte, dass die Apothekerin nicht zuverlässig sei. So heißt es im Beschluss: "Insbesondere die Summe der Verstöße innerhalb des kurzen Beobachtungszeitraumes als auch der Umgang mit den Mitarbeitern [lassen] auf eine charakterliche und fachliche Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Leiten einer Apotheke schließen." Die Apothekerin dürfe jedoch als Angestellte arbeiten und nach Ablauf einer Frist erneut den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis stellen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(22):2-2