Gehaltsoptimierung mittels 44-€-Grenze

Vermeiden Sie die Steuerfalle bei Sachbezügen


Helmut Lehr

Sachbezüge bleiben bis zur Höhe von 44 €/Monat steuer- und damit auch sozialabgabenfrei. Der Betrag kann eigentlich voll ausgeschöpft werden. Entstehen zusätzlich noch Portokosten, ist jedoch Vorsicht angesagt.

Steueroptimierte Gehaltszahlungen stehen bei Mitarbeitern hoch im Kurs und helfen in der Regel auch dem Arbeitgeber, seine eigene Abgabenlast zu senken (vgl. AWA 20/2018). Eigentlich recht unkompliziert ist hier die gezielte Nutzung der 44-€-Grenze für Sachbezüge. Als Arbeitgeber müssen Sie allerdings beachten, dass es sich um eine Freigrenze handelt – und nicht etwa um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Grenze auch nur geringfügig überschritten, unterliegt der gesamte Vorteil (Sachlohn) der Lohnsteuer.

Außerdem müssen Sie alle Vorteile im Blick haben, die als Sachlohn gelten (z.B. Jobticket, Fitnessstudio und eventuell sogar Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung; vgl. AWA 18/2017). Die 44-€-Grenze bezieht sich nämlich auf den gesamten Sachlohn, auch wenn dieser aus verschiedenen Zuwendungen bestehen sollte.

Beispiel

Die Mitarbeiter von Apothekerin Lübbecke erhalten monatlich unter bestimmten Voraussetzungen Sachprämien, die sie sich bei einem kooperierenden (Versand-)Händler bis zu einem Wert von 43,99 € direkt nach Hause bestellen können. Lübbecke begleicht die Rechnungen vor Auslieferung der Waren – zuzüglich einer sogenannten "Versand- und Handlingpauschale" in Höhe von jeweils 5 €. Das Finanzamt ist nun der Auffassung, dass diese Kosten ebenfalls zum Sachlohn zählen und die 44-€-Grenze dadurch gegebenenfalls überschritten wird.

Klage erfolglos

In einem vergleichbaren Fall hatte die Klage vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell bestätigt, dass die "Versandkosten" zumindest dann als "zusätzlicher Sachlohn" zu beurteilen sind, wenn die Ware direkt in die Wohnung des Arbeitnehmers geliefert wird (Urteil vom 06.06.2018, Aktenzeichen: VI R 32/16). Die Kosten erhöhen nach Ansicht der obersten Steuerrichter zwar nicht den Warenwert der Sachprämien. Es liege aber ein gesonderter Sachbezug vor, der auch gesondert zu bewerten sei.

Die Entscheidung ist zumindest insofern überraschend, als Verpackungs- und Versandkosten, z.B. bei der Beurteilung des Betriebsausgabenabzugs von Geschenken an Geschäftspartner (35-€-Grenze), nicht mitgerechnet werden (vgl. Richtlinie 4.10 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuer-Richtlinien 2012).

Hinweis: Im Rahmen der Lohnversteuerung kommt es nicht zwangsläufig auf die Anschaffungskosten des Arbeitgebers an, sondern eigentlich auf den "niedrigsten Endverbraucherpreis am jeweiligen Markt". Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Waren bei einem anderen Anbieter deutlich günstiger zu beziehen sind, sollten Sie gegebenenfalls versuchen, diesen Preis entsprechend zu dokumentieren.

Offene Fragen

Derzeit stellt sich die Frage, ob die BFH-Entscheidung auch für Gebühren im Zusammenhang mit (ebenfalls als Sachlohn gewährten) Wertguthabenkarten/Gutscheinen gilt. Auch hier könnte die 44-€-Grenze durch die Gebühren überschritten werden, wenn der eigentliche Sachlohn knapp darunter liegt. Entsprechendes wäre für Kosten im Zusammenhang mit Restaurant-Schecks denkbar.

Hinweis: Wer hier frühzeitig Rechtssicherheit haben möchte, kann sich mit einer Lohnsteueranrufungsauskunft an sein Finanzamt wenden.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(22):18-18