Private Nutzung des Geschäftswagens

1%-Regelung beim Bundesverfassungsgericht


Helmut Lehr

Wenn Sie die private Nutzung Ihres Geschäftswagens mittels 1%-Regelung versteuern, setzen Sie oft überhöhte Werte an. Viele Steuergerichte halten das für unbedenklich. Mittlerweile wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Lesen Sie, was zu tun ist.

Weil die Kosten für Geschäftswagen in der Regel zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, ist als Ausgleich dafür der private Nutzungsanteil zu versteuern – durch den Ansatz zusätzlicher Betriebseinnahmen.

Wenn Ihr Wagen zum notwendigen Betriebsvermögen gehört – sprich: zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird – können Sie ein Fahrtenbuch führen oder den privaten Nutzungsanteil monatlich pauschaliert mit 1% des inländischen Bruttolisten-Fahrzeugpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern (1%-Regelung). Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Preis Sie den Wagen tatsächlich erworben haben.

Beispiel

Apotheker Bernhard fährt einen gebraucht erworbenen 5er BMW (Listenpreis: 65.000 €). Seine Gesamtkosten inklusive Abschreibung für das Jahr 2017 betrugen rund 12.000 €. Circa 50% davon (5.999 €) hat Bernhard für die Privatnutzung als Betriebseinnahmen angesetzt. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung erhöht das Finanzamt Bernhards Privatanteil auf 7.800 € (65.000 €·1%·12 Monate). Einspruch und Klage haben keinen Erfolg.

Ein vergleichbarer Fall liegt nun zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 2129/18). Die Kläger verweisen darauf, dass die 1%-Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Deshalb kann der private Nutzungsanteil maximal 50% der gesamten Aufwendungen abzüglich einem Cent betragen. Im Beispiel liegt der vom Finanzamt ermittelte Privatanteil allerdings bei 65% (7.800 € / 12.000 €).

Besonders deutlich wird die Schieflage, wenn Bernhard durch formlose Aufzeichnungen, z.B. über einen Zeitraum von drei Monaten, nachweisen könnte, dass er den Wagen tatsächlich nur zu 49% betrieblich nutzt (vgl. dazu AWA 19/2016). Dann dürfte nämlich die 1%-Regelung gar nicht zur Anwendung kommen, und stattdessen müsste voraussichtlich ein Privatanteil von nur 51% der Kosten berücksichtigt werden.

Hinweis: Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt, dass er die 1%-Regelung trotzdem für verfassungsgemäß hält. Denn der Gesetzgeber dürfe in diesem Bereich zur Vereinfachung des Steuerrechts typisieren (Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen: X R 28/15). Den Steuerpflichtigen bliebe ja schließlich die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, um einer etwaigen ungerechten Besteuerung zu entgehen.

Kostendeckelung auf 50%?

Um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden, gibt es bislang nur die sogenannte Kostendeckelung des Privatanteils bis zur Höhe der Kfz-Kosten. Soll heißen: Die Betriebseinnahmenerhöhung durch die Privatnutzung darf – vereinfacht dargestellt – maximal so hoch sein wie die tatsächlichen Kosten des Wagens im entsprechenden Jahr. Unterm Strich verbleibt dann in solchen Fällen ein Betriebsausgabenabzug von 0 € – mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

Hinweis: Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird es nun auch darum gehen, ob die Betriebseinnahmenerhöhung für die Privatnutzung auf 50% der Kfz-Kosten gedeckelt werden muss. In entsprechenden Fällen sollten Sie daher einen Einspruch in Erwägung ziehen und das Verfahren gegebenenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenhalten.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(24):18-18